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...Quatsch zum Thema Kopierschutz und die Wahrheit

Aide / 17 Antworten / Flachansicht Nickles

Es muß einmal gesagt werden, hier agieren beim löschen Leute, die von tuten und blasen keine Ahnung haben, oder vielleicht gerade einmal davon, aber eben nicht vom Urheberrecht und dem Kopierschutz!
Wieder wurde ein Thread zu diesem Thema gelöscht, obwohl alles dort völlig legal war!
Der Kopierschutz lt. Gesetz gilt für MUSIK und VIDEOS, nicht für Software und Spiele! Im Gesetz steht ganz klar drinnen, das diese hiervon NICHT betroffen sind.
Zitat von den ARD-Experten (das sind die TV-Onkels!)
Gilt das Kopierverbot auch für geschützte Software und Computerspiele?
Nein, Computerprogramme - dazu zählen grundsätzlich auch Spiele - sind vom Kopierverbot ausgenommen und dürfen trotz Kopierschutzsystem kopiert werden. Es ist im Gesetzestext sogar ausdrücklich erwähnt, dass das Umgehungsverbot eines Kopierschutzsystems nicht für Computerprogramme gilt. Das Anlegen einer Sicherheitskopie von Software und Computerspielen ist also weiterhin erlaubt. Ein Problem könnte sich bei Mischformen ergeben, also Spiele-CDs, die auch Filmausschnitte und Audio-Tracks enthalten, beispielsweise das Computerspiel zu "Matrix Reloaded". Es könnte argumentiert werden, dass hier kein reines Computerprogramm vorliegt, so dass das Kopierverbot greift. Allerdings wird wohl erst die Rechtsprechung der nächsten Jahre in dieser Frage Klarheit schaffen.

Also, bitte labert nicht ständig solchen Unsinn, das das Umgehen des Kopierschutzes bei SW gegen das UrhG verstöß. Das ist nur bei Audio und Video der Fall.

Dazu kann ich auch empfehlen: www.hardwarejournal.de/urhebergesetz.htm

Natürlich darf nicht für SW geworben werden, die den Kopierschutz umgeht, insbesondere weil sie nicht zwischen den erlaubten SW Kopien für Privat, den "Schulhof-Händlern" und Audio/Video Parts unterscheiden kann. Aber privat darf er SW kopieren, auch wenn der Hersteller verzweifelt versucht, dies zu verhindern und wenn einige hier ebenso verzweifelt versuchen, jeden Thread dazu zu löschen.

Weitere Empfehlung:213.198.26.93/rechtslage.asp

Die Frage, wie das mit einen No-CD-Crack (Thema von pjpeda war Spiele Cracken) ist, wurde noch nicht von einem Gericht entschieden. Die Veränderung der SW und das in Umlauf bringen ist verboten; ein eigener No-CD-Crack, nur für sich selber verstößt aber nach wohl klar nicht dagegen. Zur Zeit streiten sich noch Juristen darüber, ob das Anbieten so eines No-CD-Cracks überhaupt die Vorgabe des Veröffentlichens einer veränderten fremden SW erfüllt oder nicht.

Wie von mir aber empfohlen, sind Virtual CD 6 und Alcohol 120% super Programme hierfür und natürlich völlig legal! Wer dies nicht versteht, darf sich nicht zum Richter über das höchste Gut was wir haben, die Freiheit des Wortes aufspielen und löschen. Wenn ihr zu dem Thema keine Ahnung habt, das kann ja auch bei VIPs "mal" vorkommen, dann befaßt euch doch bitte mit einem anderen Thread oder einer anderen Rubrik. Und wer als zweiter oder dritter VIP dem Löschen zustimmt, MUSS VORHER DAS GEHIRN EINSCHALTEN UND DAS THEMA ÜBERDENKEN.

Das wäre ja so, als ob ihr einem Todesurteil als Geschworener (in den USA) zustimmen würdet, nur weil der Erste auch schon JA gesagt hat.

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...Bravo!!! hulk 8150
Aide fnmueller1 „wenn wir alles glauben was die presse so sagt, vorallem ohne es zu checken, dann...“
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bist Du nun ein Ignorant oder einfach nur doof?

UrhG § 69a Gegenstand des Schutzes

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.

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