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Finger weg von Technik4free

Terence / 24 Antworten / Flachansicht Nickles

Ich habe am 17.12.03 ein Komplettsystem für meinen Junior, bei
Technik4free bestellt. Diese sind immerhin, nach eigenen Angaben, Marktführer in Sachen Digitalfotographie, was zwar nichts heißen muß, aber immerhin. Bestellt habe ich, bei dieser Firma schon öffter, was
auch nie Probleme gab.
Der Rechner kam auch, nach nur 3 1/2 Wochen, aber o.k. lassen wir durchgehen, waren ja Feiertage dazwischen.
Die Kiste in Betrieb genommen, ein kurzer Boot bis ins Bios und Schluß! Rechner aus, Rechner ein, nix mehr, kein Bildschirmsignal kein Postcode, nix. Also auf das Ding, alle Karten, Speicher etc. kontrolliert, keine Änderung.
Testweise einen 1700 XP eingebaut, das gleiche Spiel! Naja, dachte ich mir, Motherboard hinüber. Bei Technik4free auf die Startseite und Klick auf die Zeile "RMA Nummer beantragen". Hab ich dann auch gemacht, mit Fehlerbeschreibung und Rechnungsdatum usw.
Prompt am naächsten Tag ist eine Nachricht da, diese lautet:

Sehr geehrter Hr. G......,

leider kann diese, rein technische Frage, nicht von unserem Vertrieb
beantwortet werden. Bitte wenden sie sich, in diesen Fällen, an unsere Servicehotline von...bis... usw.
Tel: 190.........
Bitte beachten sie, daß es sich um eine gebührenpflichtige Rufummer handelt. Preis pro min/ 1,60€ !!!!!!!!!!!!!!!!!

Ich denke ich bin im falschen Film!

Habe dann geschrieben, daß ich auch keine technische Frage gestellt habe und es nicht mein Problem ist, wenn der Antrag auf RMA-Nummer zum Vetrieb und nicht zur Technik geht und daß ich mit
Sicherheit keine Hotline für 1,60€ pro min. anrufen werde.

Seit nun einer Woche und ca. 5 Mails mit Aufforderung, mir eine RMA zu senden, blieben ergebnislos. Ohne RMA wird, laut AGB, kein Gerät angenommen und Transportkosten auch nicht ersetzt. Wenn ich bedenke, das der Versand auch 13,- € kostet..........

Vermutlich werde ich das Ganze unter Lebenserfahrung abhaken, mir für 40,-€ ein neues Board holen und bei diesem Scheißladen keine Schraube mehr bestellen.


so long und mehr Glück

Nenene! Terence
Nenene! Indronil Ghosh
Nenene! SCanisius
Nenene! Terence
Nenene! Indronil Ghosh
Hier die Orginal Antwort Terence
RALZ2 Terence „Finger weg von Technik4free“
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Den vorliegenden Sachverhalt muss man zunächst in seine Einzelteile gliedern, bevor man weitere Schritte unternimmt:

1. Rechtslage

2. Beweislage

3. Reale Lage - was lohnt sich

zu 1)
Unterstellt, der PC hat einen Mangel, dann stehen die gestezlichen Rechte der Wandlung und Minderung zu (=Gewährleistung). In der Praxis ist es eher die Wandlung (=Rückabwicklung), weniger die Minderung. Dabei ist es zunächst völlig unerheblich was der Käufer mit der Sache macht (Aufschrauben, Siegel aufbrechen, Komponenten austauschen - das hat "nur" ggf. Auswirkungen auf die freiwillige Garantie, nicht aber auf die gesetzlicge Gewährleistung). Es interessiert nur, ob die Kaufsache bei Übergabe einen Mangel hat ("Abweichung der IST- von der SOLL-Beschaffenheit"). Verursacht der Käufer bei seinen Experimenten selbst Beschädigungen wird es langsam kompliziert. Rechtlich hat das zunächst keine Folgen, denn der anfängliche Mangel bestand ja zum Zeitpunkt der Übergabe trotzdem. Im Rahmen der Rückabwicklung muss man sich aber ggf. Abzugsbeträge für den selbst verursachten Schaden gegenrechnen lassen. Ist ja aber OK. (zur Beweislage gleich). Die rechte der Wandlung und Minderung bestehen uneingeschränkt 2 Jahre, allerdings kippt nach 6 Monaten die Beweislast vom Verkäufer auf den Käufer um.

Alle Kosten, die mit dem Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind vom Verkäufer zu tragen. Telefon, Porto etc. Zeitaufwand allerding in der Regel nicht.

zu 2)
Wie schon von weiterer Seite geschrieben greift in den ersten 6 Monaten die Beweislastumkehr. D.h., obwohl der Käufer was vom Verkäufer will (Wandlung) braucht nicht er die Voraussetzungen des Anspruchs darlegen, sondern der Verkäufer muss darlegen, das diese nicht bestehen - also kein Mangel der Sache vorliegt. In diesem Fall könnte das bedeuten: PC mit Originalteilen zusamenschrauben und zur Abholung bereitstellen, verbunden mit der schriftlichen Erklärung und Fristsetzung, man mache von seinem Recht auf Wandlung Gebrauch und werde ab dem XYz [sollten schon 14 Tage sein] die Angelegenheit einem RA übergeben. Es gäbe sogar die Möglichkeit nach dieser Frist Einlagerungskosten zu berechnen - ist aber strittig und wohl bei einem PC auch recht schwer vor Gericht durchzusetzen.

zu 3)
Jaaaaaaaaaaaaaa, was nutzt das in der Praxis?

a)Zunächst sollte wie unter 2 beschrieben vorgehen, sonst sind evtl. irgendwann die 6 Monate um und die Beweislastumkehr greift nicht mehr. Dann wird es tatsächlich bei eifgener Schrauberei schwierig und es muss ein Gutachten bzw. ein Beweissicherungsverfahren her. Kostet ganz schnell 500,- - 1000,- €.
Das Anschreiben ("z. Hd. an den Geschäftsführer") sollte ausführlich die Sachverhaltsdarstellung mit Daten und Gesprächspartnern etc. enthalten, damit die Gegenseite Chance hat den vollen Sachverhalt zu erfassen und ggf. doch noch einzulenken.

b) Als nächsten Schritt könnte man über das Amtsgericht welches für den Wohnort des KÄUFERS zuständig ist einen Mahnbescheidsantrag zustellen lassen. Das ist schon ein anderer Schnack als irgendwas per e-mail. Kostet allerdings auch 0,5 Gerichtsgebühren (tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Streitwert). Wenn es hinterher dann doch noch zum Rechtsstreit kommt, werden die 0,5 Gebühren angerechnet. Den MB-Antrag kann man auch ohne Rechtsanwalt stellen - wenn man will. Formulare gibt es in Schreibwarenläden und wer unsicher ist kann sich beim Amtsgericht beim Ausfüllen helfen lassen. Rechtsanwalt ist aber auch hier schon nicht das schlechteste - wirkt manchmal schon beim Anschreiben.

c) Legt die Gegenseite gegen den MB innerhalb von 14 Tagen Widerspruch ein, kann man sich selbst immer noch überlegen, ob geklagt werden soll. Wird kein Widerspruch eingelegt kann man aufgrund des MB einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wird dieser erlassen hat man einen Titel und kann - wenn die Gegenseite auch gegen den VB nichts unternimmt - den Gerichtsvollzieher losschicken.

Ist natürlich hier dann schon höhere Juristerrei, aber bis zum Mahnbescheidsantrag kann man als Laie schon vordringen. Bei 400,- € fallen dann nur 17,50 € an Kosten an. Geht doch noch.

d)Im hier vorliegenden Fall hat der Käufer ja augenscheinlich über das Internet gekauft. Da hätte ja das 14-tägige uneingeschränkte Rücktrittsrecht gegolten = einpacken + abschicken. Gründe sind nicht erforderlich. Wenn dann der Verkäufer allerdings das Geld nicht freiwillig zurückzahlt bleibt auch hier nur der oben beschriebene Weg. Allerdings ist es dann vor Gericht erheblich einfacher.