Meine Bestellung bei www.schiwi.de (elendige Ar$chwicxer) liegt schon etwas länger zurück, als 128MB RAM noch 350DM kosteten und eine GF256 DDR das doppelte.
        
        Hab mir also den RAM und die Graka bestellt um meinen PC aufzurüsten.
        Das Paket sollte laut Email in den nächsten Tagen eintreffen.
        
        Als ich nach fast 2 Wochen warten noch nichts bekommen hab (und die Preise in der zwischenzeit drastisch gefallen sind), rief ich an was denn los ist... bla,bla,bla das Paket wird heute abgeschickt.
        
        Tatsächlich war das Paket am nächsten morgen da, juhu. Ich hab alles per NN bezaklt. Also die Kiste war riesig dafür dass ich nur 133er RAM und GF-DDR bestellt habe. Ich wühlte mich also kopfüber durch das Verpackungsmaterial (Altpapier-schnipsel) und fand erstmal eine alte Rechnung von einem Kleider-versand für Hausfrauen ab 40. Irgendwie haben die Ihren Mülleimer mitgeschickt ;)
        Als nächstes fand ich das was meine GF256-DDR sein sollte. Auf der Packung (Retail) stand Pixelview GF2-MX. Das darf doch nicht wahr sein (ich fing an in schweiß auszubrechen). Ich öffnete die Packung und musste mich erstmal beruhigen. Die "TreiberCD" war ohne Hülle einfach so dringelegen, die Hülle war nämlich schon aufgerissen und lag daneben. OK, ich beruhigte mich und suchte den Lieferschein.
        Also der Lieferschein war X-mal mit Kugelschreiber (mal blau dann schwarz( korrigiert worden. Die Unterschriften waren natürlich alle unleserlich.
        Die MX kostete zwar "nur" 349 DM aber dann hätt ich gleich meine V3 behalten können (aber *das* ist eine andere Story).
        OK, ich suchte den PC133 RAM, und fand ein Batzen Alufolie den ich erst für Abfall hielt (was es dann auch war). Also ich habe 7,5ns RAM bestellt. Auf den NoName chips stand aber -8... was einem 100MHz RAM entspricht.
        
        Ich musste diese Verarsche erstmal verdauen, weil ich wollte doch nur meinen PC aufrüasten (und übertakten) und nicht mit einer Schrotflinte amoklaufen. Übrigens: Moorhuhn ruckelte, und der RAM scheiterte bei 133MHz.
        
        Ich rief am Montag (Paket kam am Freitag) bei denen an, um mich zu beschweren dass die Hardware Dreck ist, und ich will mein Geld zurück.
        
        Die Sekretärin meinte es ist grad kein Techniker da, und ich soll morgen nochmal probieren....mir blieb die stimme weg.
        
        Der Techniker am nächsten Tag versuchte mir zu erklären dass die GF2_MX eine höherwertigere Grafikkarte ist als die 256DDR, und ich sollte doch zufrieden sein. Beim RAM warf er mit Fachbegriffen deren Bedeutung er nicht kannte um sich, und ich merkte schnell dass der Typ völlig inkompetent und ignorant ist.
        Also Telefonisch war da nichts zu machen.
        
        Ich las also die AGBs und schickte das Paket freigemacht (unfrei und übergabe-einschreiben wird nicht angenommen) zurück. Mit dem Reklamationsformular und der Fehlerbeschreibung und einer *Neuen* Bestellung (Festplatte,Software) im Gesamtwert der alten.
        Ich wollte einfach keinen Troubble.
        
        Als ich nach 1Monat nichts von schiwi hörte rief ich wieder an.
        "Nein wir haben noch nichts bekommen" oh doch aber die 2 wöchige Rückgabefrist wurde überschritten, und das mit der neuen Bestellung können sie auch vergessen, der Speicher wird nach Taiwan zur prüfung eingeschickt.
        
        Was soll man da machen?
        
        Die Speicherpreise sind auf Tiefstkurs und ich hab mie 256 MB Apacer/Infineon von K+M gekauft (im Laden). Leuft auf 140-2-2-2 5-7 und mehr.
        
        Ich hätte den Prozess gewonnen... aber Rache ist süsser
        
        
        
      
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
          Hallo, Petri Heil;
          vielleicht hast Du ja doch noch eine Chance:
          Hast Du Deine Bestellung per eMail, Fax, Telephon o.ä. aufgegeben oder
          warst Du persönlich im Ladengeschäft ? (Vermutlich Ersteres)
          Im ersteren Fall hast Du 2 Monate lang ein Widerrufsrecht bezüglich des Kaufvertrages gemäß § 3 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes (ohne Angabe von Gründen). Danach kannst Du nur noch 4 Monate seit Erhalt der Ware reklamieren.
          Wenn Du persönlich "vor Ort" im Ladengeschäft gekauft hast, dann hast
          Du gem. § 477 Abs. 1 BGB 6 Monate Zeit, Graka und RAM wegen ihrer
          Fehlerhaftigkeit zurückzugeben Zug um Zug gegen Erstattung des Kauf-
          preises.
          Nebenbei: Die AGBen des Verkäufers brauchst Du nicht zu beachten,
          denn: der Verkäufer hat 0 Ahnung von der Jura, weil Du a) bestellt
          hast, b) der Verkäufer dann liefert. Wenn sich die AGBen nach dieser
          schwachsinnigen Verkaufspraxis dann in dem Wühlpaket nach längerer
          Suche herausfischen lassen (Petri Heil !), sind sie nach ständiger
          Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen deshalb n i c h t Vertrags-
          inhalt geworden, weil zum Absendezeitpunkt des Pakets mit der Schrott-
          ware bereits der Kaufvertrag schon geschlossen war (der "schlaue"
          Verkäufer hatte Deine Bestellung = verbindliche Willenserklärung gem. § 151 BGB bei sich im Laden angenommen und damit den Kaufvertrags-schluß bewirkt) Eine nachträgliche einseitige Änderung des Vertrags-
          inhalts des Kaufvertrags durch die beliebte Verkaufspraxis, die AGBen
          dem Kunden als "nachträgliches Osterei ins Netz" zu legen, geht um
          Lichtjahre an der Problematik vorbei! Das ist Papierverschwendung und
          unnötiges Baumfällen.
          
          Eine Beifügung von AGBen in das Versendungspaket ändert daran soviel, als ob in Indien ein Sack Reis in dem Moment umfällt. Außerdem will Dich der Verkäufer "behumsen", weil er als Gesetzesbrecher die Existenz des § 5 Fernabsatzgesetzes verschweigt: Zitat: "Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot":
          "Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Ge-
          setzes (=Fernabsatzgesetzes) abweichende Vereinbarung ist
          u n w i r k s a m .
          
          Naja, nicht alle Verkäufer sind Juristen; nicht alle Juristen kennen
          sich mit dem PC und dessen Drumherum aus (letzteres trifft auch für mich zu)
          
          Noch was: Da Du ja eine 7,5 ns-RAM bestellt hast, Dir aber eine andere
          geliefert wurde, also etwas, was Du nicht bestellt hast, dann hat der
          nette Verkäufer insoweit noch immer nicht den Kaufvertrag erfüllt.
          Dann kannst Du Dich angenehm zurücklehnen und um mit Nickles zu
          sprechen, erst mal ein Bier kaltstellen, die Nerven schonen etc.
          Hier gilt nämlich folgendes: § 320 BGB; der schlaue Verkäufer hat
          nämlich nicht seine Hauptpflicht zur Verschaffung der bestellten Ware
          erfüllt. Hier gilt die 30-Jahres-Frist der §§ 196 ff. BGB. Mit anderen
          Worten: Hier teilst Du dem Verkäufer halt mit, daß der Kaufvertrag
          insoweit nicht erfüllt worden ist, Du ihm seine No-name-RAM unter
          Fristsetzung binnen 14 Tagen (bitte exaktes Datum einsetzen !) zur
          Rücknahme anbietest Zug um Zug gegen Erstattung des per NN gezahlten
          Kaufpreises und im Weigerungsfalle Du eine entsprechende Klage (gem.
          § 322 BGB) erheben wirst. (Eine Mitteilung an die Verbraucherzentrale
          dient u.U. der fundierten Information weiterer Kunden dieses Pracht-
          ladens)
          
          Jetzt zur Kohle:
          1. Kaufpreis für nicht bestelltes RAM gem. § 322 Abs. 2 BGB in Höhe
          des Betrages, den Du (per NN bezahlt hast); es soll nette Verkäufer
          geben, die immer noch der juristisch unhaltbaren Auffassung frönen,
          daß sie Dir nur den mittlerweile "gesunkenen" Marktpreis bezahlen
          müßten, Du Dir einen Abzug wegen der zwischenzeitlichen Nutzungs-
          möglichkeit gefallen lassen müßtest und was der Nettigkeiten noch
          mehr sind. (Alles Schwachsinn und gegen die Regelungen im BGB und
          im Fernabsatzgesetz)
          2. Verzinsung des Kaufpreises gem. § 347 Satz 3 BGB in Höhe von
          mindestens 4 % Jahreszinsen gem. § 246 BGB - jedoch nur für den
          Zeitraum von Zahlung der NN bis zur Inverszugsetzung.
          Solltest Du zB einen Kredit laufen haben, dann kannst Du den
          netten Verkäufer ja an Deinen Kreditzinsen mitabzahlen lassen.
          Steht so in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; auch hier nur wie vorstehend
          leider nur für den anteiligen Zeitraum.
          3. Versandkosten: Anspruch auf Erstattung gem. § 361 a Absatz 2, 3.
          Satz, 2. Halbsatz BGB, da er ja andere Ware als die bestellt an
          Dich verschickt hat.
          
          Du mußt Dir nur die kleine Mühe machen, das halt im Einzelnen auszu-
          rechnen. Ist aber immer noch besser, als mit 'nem T 56 in das Laden-
          geschäft des netten Verkäufers reinzufahren. Lieber 'ne juristische
          Rache als 'ne tatsächliche. Vorteil: Du kommst zu Deinem Recht (+Geld)
          und der Verkäufer ist der Angeschmierte.
          
          Wenn Du dann noch die Zeit hast, mach' ne chinesische Wandzeitung mit
          Deiner Geschichte drauf, stell' Dich werbewirksam auf dem öffentlichen
          Gehweg (bitte nur dort !) auf informiere so die Passanten und etwaigen
          Kunden. Ist 'ne tolle Sache. Hat schon mehrfach geklappt und hat den
          entscheidenden Vorteil, vom BGH in Zivilsachen abgenickt worden zu
          sein. Die Unterlassungsklage des Verkäufers gegen den Käufer ging voll
          in die Hosen, weil der Käufer ausnahmslos den Sachverhalt wahr darge-
          stellt hatte. Hat in Berlin geklappt, als ein Käufer seinerzeit einen
          Matra Simca Bagheera (das war damals der Sportwagen mit den 3 Sitzen
          vorne) gekaufte hatte, dann ca. 70 Fehler (in Worten: siebzig !) 3 mal
          nachbessern ließ, bis es nur noch 23 Fehler waren und sich dann wehrte
          
          Ist also von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Toll, was. Leider hat der geplagte User aber nicht die Zeit, dies zu tun. So
          macher Verkäufer würden sich wundern.
          
          Noch was: Die Mitteilung, das Teil sei nach Taiwan zur Prüfung einge-
          schickt worden, ist recht amüsant. Der Verkäufer will Dich schon wieder reinlegen. Aber Du fällst darauf ja - Elektron sei Dank - nicht
          herein, weil Du ja mit dem Verkäufer einen verbindlichen Kaufvertrag
          nach deutschem Zivilrecht (BGB + Fernabsatzgesetz) hast und nicht mit
          irgendwem in Taiwan (3. Straße links, 2. Stock, 4. Zimmer nach der
          Toilette), den Cayman-Inseln oder mit 'nem Unbekannten in der Inter-
          nationalen Raumstation. Dann würde u.U. nämlich internationales Kaufrecht nach dem sog. Haager Übereinkommen gelten.
          
          Schreib doch mal, wie die Sache ausgegangen ist. Würde mich interes-
          sieren; vielleicht auch den einen oder anderen Händler auf diesem oder
          jenem Brett, diverse Fachleute, die sich im eMail-Recht auskennen und
          auch sonstige BGH-Richter a.D., die alle hier posten.
          
          Toi, toi, toi bei Deiner juristischen Rache wünscht Dir
          Liebling Kreuzberg
        
