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"Neues Handy" vom Media Markt

(Anonym) / 5 Antworten / Flachansicht Nickles

Ich habe mir im Mai ein Handy im Media-Markt gekauft.(Siemens C25)
Als ich letzte Woche bei der Hotline von Siemens anrief und wegen einer Reparatur nachfragte, sagte man mir, daß das Handy bereits im April schon einmal zur Reparatur bei Siemens war.
Das Gerät sei sowieso nicht für den deutschen, sondern für den skandinavischen Raum bestimmt, sagte mir die Hotline.
Kann ich jetzt meim Media Markt eine Preisminderung geltend machen?
(immerhin Vorspiegelung falscher Tatsachen!)

Herman Munster (Anonym) „"Neues Handy" vom Media Markt“
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Für ein klares "JA" müßte es aber erforderlich sein, daß nirgends auf, an und in der Packung des Handys etwas von
"nur für Skandinavien bestimmt" steht. Daß der Verkaufsfuzzi davon nichts gesagt hat, ist vollkommen klar, aber Du
mußt es ggf. rechtskräftig beweisen, daß dieser Hinweis nicht gefallen ist. Kannst Du genau das beweisen, ist die Sache
klar, dann kannst´n MM dafür bluten lassen. Vielleicht ist sogar Schadenersatz drin. Nützlich könnte auch die telefonische
Auskunft der Hotline auf Papier festgehalten sein.

Aber das muß natürlich nicht heißen, das die Reparaturbedürftigkeit des Handys von der Tatsache herrührt, daß das Ding
für unsere geographischen Breiten nicht gedacht ist. Schlimmstenfalls geht es eben nicht, deswegen muß es nicht
kaputt gehen.

Wie auch immer: man hat Die etwas Falsches gegeben und muß es Dir umtauschen. War denn das Handy explizit
als "originalverpackt" bezeichnet worden? Falls ja, dann liegt eine (vorsätzliche) Täuschung vor. Ich würde mich
darüber bei einer Verbraucherzentrale bzw. gleich einem Anwalt dazu schlau machen. Und Siemens selber wird dieses
Geschäftsgebaren auch nicht gut heißen können, ein entsprechendes, sehr sachlich (!!!) abgefaßtes Schreiben an
Siemens dürfte auch was bringen.

Laß Dich da nicht runterhandeln! Notfalls wäre es ggf. auch Sache vom MM, zu beweisen, daß Du über alles dieses
spezifische Handy Betreffendes gewußt hast. Ich jedenfalls würde auch Rückabwicklung des Vertrages bestehen,
ein solches Geschäftsgebaren gehört ausgemerzt - sofern es sich als ein solches tatsächlich erweist.