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Gewerblicher Verkäufer bei ebya und seine AGB

Till3 / 6 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo,
möchte vielleicht einen gebrauchten Artikel bei einem gewerblichen Verkäufer ersteigern, der folgende AGB hat:

"Wenn es sich um einen gebrauchte Artikel aus dem Ankauf handelt, kann ich keine Garantie nach neuem EU-Recht übernehmen. Für "NEUE" in OVP Artikel wird Garantie gewährt über den jeweiligen Hersteller des Artikels. Umtausch ist ausgeschlossen, Rückgabe ist nur möglich wenn es sich um "NEUE" Ware handelt die evtl. Fehler enthält, für Fehler die vor dem Versand nicht erkannt wurden (Verdeckte Mängel) wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller. Zum Verkauf stehen ausschließlich geprüfte Artikel in fehlerfreien Zustand "NEU". Bei gebrauchten Artikeln wird über die Nutzbarkeit entschieden, bei dem kleinere Fehler nicht auszuschließen sind , es können daher keine Reklamation anerkannt werden. Die Versandgebühren wurden für alle Artikel bis 10,- € auf 3,90€ , für Artikel bis 50,-€ auf 5,90€ und für Artikel ab 50,01€ auf 6,90€ betriebsbedingt festgelegt. Darin sind alle anfallenden Kosten für Equipment, Arbeitszeit, Transportkosten, Versandkosten enthalten. Bieten Sie nicht, wenn Sie damit nicht einverstanden sind!"

Und weiter unten das übliche Widerrufsrecht zitiert:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache."

Wie seht ihr das? Kann ein gewerblicher Verkäufer einfach die Rückgabe von gebrauchten Artikeln in seinen AGB ausschließen? Und was gilt dann, wenn er doch weiter unten das Widerrufsrecht zitiert, das zwischen neu und gebraucht nicht unterscheidet?
Danke für eure Meinung.
Gruß,
Till

schnaffke Till3 „Gewerblicher Verkäufer bei ebya und seine AGB“
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Hallo, für gewerbliche Verkäufer gilt die gesetzliche Gewährleistung, die ist im BGB verankert und kann nicht durch eigene AGBs ausgehebelt werden. Das gilt auch für gebrauchte Artikel. Das Widerrufsrecht gilt NICHT für defekte Waren, sondern soll dem Käufer ermöglichen, die Ware zu prüfen, wie es auch in einem Laden möglich ist, und diese dann bei Nichtgefallen zurückzuschicken. Bei Fehlern und Defekten gilt immer die gesetzliche Gewährleistung, die Fehler umfasst, die von Anfang an bestanden haben. Für Fehler, die im Laufe des Gebrauchs auftreten zieht nur noch die herstellerabghängige Garantie. Diese ist von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich. Garantie und gesetzliche Gewährleistung werden leider immer wieder durcheinandergeschmissen, sind aber zwei verschiedene Dinge. Mich wundert, dass der von dir gewählte Anbieter bisher noch keine Abmahnung bekommen hat. Der verwechselt ja anscheinend auch Garantie und Gewährleistung. Eine Garantie kann er natürlich nicht übernehmen, da dies Herstellersache ist, aber gesetzliche Gewährleistung kann er nicht ausschließen, was er allerdings an dieser Stelle tut:
"Bei gebrauchten Artikeln wird über die Nutzbarkeit entschieden, bei dem kleinere Fehler nicht auszuschließen sind , es können daher keine Reklamation anerkannt werden."
Alles in allem sehr dubiose AGBs, lieber Finger davon lassen.
Gruß Schnaffke

Aragorn75 schnaffke „Hallo, für gewerbliche Verkäufer gilt die gesetzliche Gewährleistung, die ist...“
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100% Ack.

Ich denke, das der Ärger erst anfangen wird, wenn du etwas zurückschicken bzw. reklamieren möchtest. Klar regelt und zählt nur das BGB den Verkauf.
Aber wenn der Verkäufer auf sturr geht(wovon ich mal ausgehen würde bei solchen AGB´s) musst du ihn wahrscheinlich dann vor Gericht ziehen, bevor du dein Geld oder die Ware zurück bekommst.

Von daher lieber Finger weg oder das Risiko in kauf nehmen (und somit seine Machenschaften unterstützen).

peterson schnaffke „Hallo, für gewerbliche Verkäufer gilt die gesetzliche Gewährleistung, die ist...“
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gesetzliche Gewährleistung werden leider immer wieder durcheinandergeschmissen,

Ja, selbst heute noch.
Seit 2002 heißt das Sachmängelhaftung und nicht mehr Gewährleistung.

Und AGBs heißt das auch nicht.

Geschäftsbedingungens


Nun ja, dann kann man es aber noch mit einem Deppenapostroph verfeinern:
AGB's

Till3 peterson „gesetzliche Gewährleistung .........“
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Hallo,
da stimmt ihr mit meiner Meinung überein. Es geht übrigens um einen Prozessor, der neu ca. 100,-€ kostet. Werde dann eventuell bis 5,- mitbieten, da kann ich es verkraften, wenn es in die Hose geht.
Gruß,
Till

Till3 Nachtrag zu: „Hallo, da stimmt ihr mit meiner Meinung überein. Es geht übrigens um einen...“
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So, der Verkäufer hat das Angebot vorzeitig beendet, da ist wohl wirklich was nicht ganz koscher...
Gruß,
Till

Max Payne peterson „gesetzliche Gewährleistung .........“
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Seit 2002 heißt das Sachmängelhaftung und nicht mehr Gewährleistung.

Der Oberbegriff ist schon noch "Gewährleistung", auch wenn der nur an wenigen Stellen im BGB zu finden ist (§§ 365, 524, 2182 f. BGB). Was sollte ich im Fall eines Rechtsmangels auch mit einer "Sachmängelhaftung" anfangen können. Einigen wir uns halt allgemein auf "Mängelhaftung"...