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Ärger mit Reklamation - strittige Beweislastumkehr

rbogi / 6 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo Lü,


Ich habe Ärger mit einem reklamierten Prozessor, der nach ca. 2 Minuten seinen Geist aufgab.


Sachverhalt ist folgender:


Nach ordungsgemässen Einbau einer XP2000+ CPU fuhr der PC zunächst hoch u. meldete das Laden von Bios-Default-Einstellungen. Ich rief dann das Bios-Setup auf um mein vorherigen Einstellungen wieder herzustellen.


Im Bios sah ich mir natürlich als erstes die Temperaturentwicklung an, da mein Lüfter für den XP2000 nachzertifiziert worden ist... dort war mit ca. 35 Grad u. langsam steigend soweit alles OK. Ich machte danach meine Einstellungen und veranlasste den Neustart.


Der Bildschirm wurde dunkel... und blieb dunkel! ...kein Piepser! Nach den üblichen Tests (alte 1600er CPU, alle Steckkarten gezogen. usw.) brachte ich die tote CPU zum Händler u. bekam unter Vorbehalt eine neue.


Ein paar Wochen später bekam ich Bescheid, dass ich bitteschön die ausgehändigte neue CPU bezahlen soll, da ein Testbericht mir nacheist, dass ich den reklamierten Prozessor unsachgemäss behandelt haben soll.. sprich überhitzt haben soll.


Den Testbericht hat man mir freundlicherweise zugefaxt u. enthält die Bescheinigung, dass äuserlich keine Schäden feststellbar sind, lediglich eine Widerstandsmessung (Ergebnis: "Widerstand < 10 Ohm) wird als Beweis gegen mich angeführt.


Nach aktueller Rechtslage ist der Händler bei einem Schaden innerhalb der ersten 6 Monate in der Beweispflicht u. kann nach § 476 BGB stichhaltigen Beweis anführen um die Beweislast umzukehren


Und genau DAS ist jetzt die Frage, d.h. wie stichhaltig ist jetzt dieses Messergebnis? Welche Chancen habe ich, wenn ich es auf einen Rechtsstreit ankommen lasse, denn der Händler stellt sich stur... will die Kohle von mir


Grüsse


Ralf

Tidalix rbogi „Ärger mit Reklamation - strittige Beweislastumkehr“
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Tja, was glaubst Du welche Aussagekraft in einem Rechtstreit ein Testbericht hat, der wahrscheinlich von den eigenen Technikern des Händlers durchgeführt wurde?

Nur eine Untersuchung von einem unabhängigen Dritten kann hier eine objektive Beurteilung abliefern. So ist das ganze lediglich als ganz normale Aussage eines der Beteiligten zu werten.

Erst einmal die unsachgemaße Behandlung beim Einbau kategorisch bestreiten. Eine Schilderung Deinerseits ist nicht notwendig, denn der Händler ist weiterhin beweißpflichtig.

Dann die Reaktion des Händlers abwarten. Falls er nicht kulant ist, muß er ja erstmal den zu zahlenden Betrag mahnen, bevor er weitere Schritte einleiten kann. Und auf jeden Fall sich vom Rechtsanwalt beraten lassen.