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News: Wer hätte das gedacht?

Dieses Gerichtsurteil schockiert Autoraser

Michael Nickles / 37 Antworten / Flachansicht Nickles
(Foto: Pixabay)
Originalmitteilung) Autofahrer dürfen während der Fahrt kein Smartphone mit aktivierter „Blitzer-App” nutzen. Hier gelten die gleichen Vorgaben wie für klassische Radarwarner.

Dass das Handy nicht speziell für den verbotenen Zweck hergestellt ist, ändert nichts. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Rostock.

Hintergrundinformation: Dass Autofahrer keine Radarwarner oder Laserstörgeräte verwenden dürfen, um einem Bußgeld wegen überhöhter Geschwindigkeit zu entgehen, ist allgemein bekannt. § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet die Nutzung von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Nutzung bedeutet hier: Der Fahrer darf derartige Geräte weder betreiben, noch sie betriebsbereit mitführen.

Der Fall: Bei einer Polizeikontrolle fiel auf, dass das Smartphone eines Autofahrers in einer Halterung an der Windschutzscheibe seines Wagens steckte. Das Gerät war eingeschaltet. Es war eine sogenannte „Blitzer-App” installiert, die auch geöffnet war. Solche Programme stellen mit Hilfe von GPS laufend die Position des Fahrzeugs fest und warnen den Fahrer, wenn er sich einem bekannten „Blitzer”, also einer Radarfalle zur Geschwindigkeitsüberwachung, nähert.

Über eine Internetverbindung erhält das Programm ständig neue Informationen über die Standorte von Blitzern, welche die Nutzer dem Betreiber des Dienstes melden. Der Autofahrer musste eine Geldbuße von 75 Euro zahlen. Er ging gegen das Bußgeld vor. Er war der Ansicht, dass er ein Handy mit „Blitzer-App” durchaus nutzen dürfe, denn das Verbot betreffe nur Geräte, die durch den Hersteller speziell zum Schutz vor Radarkontrollen entwickelt worden seien. Dies sei aber bei einem Smartphone nicht der Fall.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Rostock war anderer Ansicht. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, dass die Vorschrift in der StVO zwar von Geräten spreche, die für den verbotenen Zweck bestimmt seien. Daraus ließe sich aber nicht schließen, dass nur extra für diesen Zweck hergestellte Geräte gemeint seien – und keine Smartphones, auf die der Besitzer lediglich eine zusätzliche App aufgespielt habe und die selbst keinen Blitzer orten könnten.

Denn immerhin bestimme auch der Nutzer über die Verwendung des Geräts – durch das Installieren der App und das Einschalten während der Fahrt. Auch ginge aus der Gesetzesbegründung klar hervor, dass der Gesetzgeber den technischen Fortschritt im Blick gehabt habe: Er habe nicht nur Radarwarner und Laserstörgeräte verbieten wollen, sondern auch andere technische Lösungen mit ähnlichem Effekt. Das Gericht entschied, dass das Bußgeld hier berechtigt war.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 22. Februar 2017, Az. 21 Ss OWi 38/17

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mumpel1 hatterchen1 „Das ist eine unzulässige Unterstellung, die auch durch einen Link nicht belegt werden kann. Auch das geht gar nicht! Im ...“
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Hallo!

(...) eine solche App kann auch eine erzieherische Wirkung in dem Sinne haben (...)

Kann. Aber in sehr vielen Fällen tut sie das nicht. Weshalb sonst sollte man sich eine Blitzerapp installieren wenn nicht zur bewussten Umgehung von Radarfallen. Blitzerapps benötigt man nicht. Es gibt schließlich Verkehrsmeldungen im Radio. Obwohl ich für ein Verbot solcher Meldungen bin, schließlich soll jeder Verkehrsteilnehmer immer achtsam am Straßenverkehr teilnehmen und nicht nur wenn ihn eine technische Einrichtung oder eine Radiomeldung auf eine Radaranlage aufmerksam macht.

(...) Tempomat und einen Begrenzer (...)

Tempobegrenzer und Tempomat nutzen aber auch nur etwas wenn man sie einsetzt. Wobei ein Tempomat nur verhindert dass einem die Füße steif werden. Zwinkernd Mal davon abgesehen sind diese Techniken nicht dafür da Radarfallen zu umgehen, sondern bewusst Einfluss auf die Fahrzeuggeschwindigkeit zu nehmen.

Gruß, René

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