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Gewährleistungsbuchstabensuppe - Teil 3... Finale?

Olaf19 / 44 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen!

Die Änderungen des Kaufrechts im BGB in der Fassung von 2002 haben in den vergangenen 12 Jahren für ein mächtiges Rauschen im virtuellen Blätterwald gesorgt. Unfreiwillig komische Amateur-Juristereien wie "nach dem neuen EU-Recht muss ich als Privatperson die Garantie ausschließen" und ähnliche Stilblüten geistern nach wie vor bei ebay und in Forendiskussionen durch die Gegend.

Da ich von Zeit zu Zeit gern meine Bude entrümple und alten Krempel bei ebay einstelle, interessiert mich das Thema von jeher. Schon immer hatte ich eine instinktive Abneigung gegen die krampfigen "Freizeichnungsklauseln", mit denen fast alle privaten ebayer regelmäßig ihre Verkaufstransaktionen garnieren. Der gesunde Menschenverstand sagt mir: Was soll der Unfug, wenn ich ein Gerät verkaufe, das zum Zeitpunkt der Transaktion technisch völlig in Ordnung ist, bzw. wenn ich im Auktionstext etwaige Sachmängel klar und deutlich benenne - wieso soll ein Käufer dann Ansprüche gegen mich haben?

Teil 1 der Diskussion (2008) - die große Entwarnung:
http://www.nickles.de/forum/contra-nepp/2008/gewaehrleistung-bei-ebay-ausschliessen-doch-ueberfluessig-538470474.html

Teil 2 der Diskussion (2013) - Kommando zurück und nun doch wieder GWL-Ausschluss?
http://www.nickles.de/forum/nachhaltigkeit/2013/gewaehrleistung-bei-privatverkaeufen-538971244.html

Teil 3 und hoffentlich der definitiv letzte ist dieser hier. Anscheinend war die Auskunft, die ich vor 6 Jahren zum Thema erhalten hatte, doch korrekt. Man braucht als Privatverkäufer dieses ganze Gewährleistungsausschließungsgeschwurbel nicht!

Äußerer Anlass für meine erneute Beschäftigung mit dem Thema: im Sommer hatte ich meinen alten Mac Pro via ebay verkauft. Das Gerät habe ich akribisch genau beschrieben - nur den Gewährleistungsausschluss, der lt. Tenor der letzten Diskussion nun doch ganz bitter nötig sein soll, hatte ich dummer-(oder doch nicht so dummer-?)weise vergessen.

Also kann mich der Käufer jetzt bis Jahresende mit etwaigen Sachmängeln belatschern?

Nein, das kann er eben nicht. Manchmal ist der gesunde Menschenverstand doch nicht so verkehrt. Wenn das verkaufte Gerät zum Zeitpunkt des Verkaufs genau so war, wie beschrieben, dann kann der Käufer mich nicht belangen, wenn es ihm später irgendwann kaputtgeht. Siehe auch hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/14-Tage-Rueckgaberecht-%28-Privatverkauf-%29---f217596.html

Der entscheidende Passus: "Entscheidend ist, dass der Roller bei Gefahrübergang, also bei Übergabe, ohne Mängel im Sinne des § 434 BGB war. War er mangelfrei, so haben Sie Ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 erfüllt, also die Übergabe und Übereignung des Rollers in mangelfreiem Zustand geleistet, ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Diese Verschlechterung liegt dann im Risikobereich des Käufers und Sie haben sie nicht zu verantworten."

Im weiteren Verlauf wird dann noch auf die Sachmängelhaftung eingegangen, die der Verkäufer im Kaufvertrag ausgeschlossen hatte - das ist in diesem Fall aber gar nicht kriegsentscheidend, denn das Fahrzeug war ja zum Zeitpunkt des Verkaufs in tadellosem Zustand, hatte erst später seinen Geist aufgegeben. Das Zauberwort heißt "zufällige Verschlechterung".

Etwas komplizierter zu lesen ist dieser Artikel: http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-ausschluss-privatverkauf-ebay.html#abschnitt_9 - demnach gibt es nicht nur den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie (was heute noch vielfach verwechselt wird, trotz jahrelanger einschlägiger Diskussionen!), sondern auch zwischen Gewährleistung und Sachmängelhaftung.

Letztere brauche ich bei Gebrauchtverkäufen eben nicht auszuschließen. Wenn das Gerät in Ordnung ist, wenn ich es abschicke, bin ich auf der sicheren Seite. Wenn der Käufer das Gerät in Betrieb nimmt und es irgendwann später seinen Geist aufgibt, liegt das Risiko bei ihm. Auch dann, wenn dies in den ersten 6 Monaten passiert.

Ich lehne mich jetzt ganz entspannt zurück und warte nicht darauf, dass die 6-Monats-Frist seit Verkauf meines alten Mac Pro endlich abläuft. Das Thema hatte sich bereits beim Gefahrübergang erledigt.

In zukünftigen ebay-Auktionen werde ich nicht mehr vergessen, den Gewä... sorry, Sachmängelhaftungsausschluss in die Beschreibung mit aufzunehmen - ich werde ganz bewusst darauf verzichten. Das Leben ist eben doch nicht immer so kompliziert, wie man denkt.

CU
Olaf

"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
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Hallo mawe, ... Kabelschrat
Ganz genau! THX Olaf Olaf19
prehistoric Olaf19 „Nein, eine zufällige Verschlechterung ist per definitionem ...“
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Guten Morgen,

ich glaube, wir haben aneinander vorbeigeschrieben, denn das "Nein" mit der nachfolgenden Erläuterung deckt sich dann doch mit dem, was ich geschrieben habe bzw. ausdrücken wollte, aber scheinbar nicht verständlich machen konnte.

Im zweiten Teil das Absatzes wollte ich bloß darauf hinaus, dass in der Praxis wohl die am Ende immer noch "unklare Ursache"-Fälle häufig wie die Fälle der "zufälligen Verschlechterung" behandelt werden. Ansonsten ist der Hersteller - außer im Garantiefall - sowieso der lachende Dritte.

Okay, ich wusste (leider erst ein paar Minuten nach dem Absenden), dass mein Beipiel dumm gewählt ist ... vielleicht wäre "funktioniert einwandfrei" besser gewesen, denn eine zum Zeitpunkt der Absendung einwandfreie Ware kann u.U. nach Eingang beim Empfänger plötzlich "herumzicken" und dann mangelt es an der zugesicherten Eigenschaft...

Wenn ein Bauteil mangelhafte Qualität aufweist, dies aber erst später zu einem technischen Defekt führt,

DAS ist ein Fall der Gewährleistung, denn es geht ja darum, dass innerhalb von zwei Jahren (!) ein Mangel erkennbar wird, der aber als Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch "schon bei der Übergabe vorgelegen hat".

Ein Bauteil mit mangelhafter Qualität geht ja oft nicht sofort kaputt, sondern erst nach einer gewissen Zeit derNutzung, die aber wg besagter mangelhafter Qualität deutlich kürzer ist als bei anderen Bauteilen der gleichen Art.

Daher ja auch die Beweislastumkehr des § 476 BGB in den ersten sechs Monaten, weil unterstellt wird, dass eine Sache, die innerhalb dieser Zeit einen Defekt zeigt, von Anfang an einen Mangel gehabt hat.

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