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News: Das LG Köln mal wieder

Abmahnung wegen Verwendung lizenzfreier Bilder von Pixelio

xafford / 14 Antworten / Flachansicht Nickles

Wieder mach das Landgericht Köln Schlagzeilen in den Medien. Dieses Mal wieder einer Entscheidung in einem Fall von großer Tragweite für die Betreiber von Webseiten. Gegenstand des Falls sind lizenzfreie Bilder von der spezialisierten Seite Pixelio.de.

Screenshot openjur.de

Der Betreiber einer Webseite hatte ein Foto eines Hobby-Fotografen von dieser Seite in einen Artikel übernommen und auch die geforderte Kennzeichnung des Urhebers inklusive eines geforderten Links zur Seite von Pixelio - zumindest seiner Meinung nach - korrekt angebracht. Trotzdem ließ der Urheber des Bildes ihm eine Abmahnung zukommen. In der Abmahnung wurde bemängelt, dass bei einem direkten Aufruf des Bildes kein Hinweis auf den Urheber erscheine.

Screenshot pixelio.de

Es ist verständlich, dass der abgemahnte Seitenbetreiber dieses Abmahnung zurück wies, denn rein oberflächlich betrachtet waren alle lizenzrechtlichen Anforderungen von ihm erfüllt worden - so kam es zur Entscheidung des Gerichts. Dieses kam nun zu dem Schluss, dass dem nicht so sei, denn die AGB von Pixelio sei insofern unklar formuliert, dass ein Fehlen der Angabe des Urhebers bei direktem Aufruf des Bildes gestattet sei. Das Gericht blieb auch dieser Meinung, nachdem Pixelio selbst sich auf die Seite des Abgemahnten stellte und diese Art der Verwenung als der AGB entsprechend bezeichnete.

Nachtrag: Interessant zu lesen ist hierzu natürlich auch der Beitrag des Abgemahnten zu dieser Sache (danke mi~we für den Hinweis).

Quelle: openjur.de xafford meint:

Bilder komfortabel 'freistellen'
Bilder komfortabel 'freistellen' (Screenshot)

Die meisten Nutzern des Internet werden schon einmal ein Bild auf einer Webseite direkt aufgerufen haben, zumindest seit Browser dies recht komfortabel über das Kontextmenü ermöglichen. Aber selbst ohne diese komfortable Möglichkeit lässt sich auch allein durch durchsuchen des Quelltextes einer Seite die direkte Adresse eines Bildes leicht heraus finden und in die Adresszeile des Browser eingeben. Das ist gängiger Standard im Internet seit es das WWW in der heutigen Form gibt und gehört zur Technik dieses Mediums.

Was das LG Köln also letztendlich fordert ist, dass ein Vermerk der Urheberschaft direkt im Bild vermerkt werden muss wenn man der Argumentation folgt - und damit bringt sie die Verwender noch mehr in die Zwickmühle, denn abgesehen vom Aufwand jedes genutzte Bild entsprechend bearbeiten zu müssen bleiben entstehen noch zwei weitere, grundlegende Probleme:

  1. Oftmals ist die Bearbeitung eines Bildes nicht gestattet, also wäre auch die Anbringung eines Hinweises zum Urheber nicht zulässig.
  2. Wenn in den AGB ein Link zum Urheber oder zur Webseite der Agentur gefordert ist kann dieser nicht in einem Bild unter gebracht werden, zumindest nicht in Form eines Links der direkt angeklickt werden kann.

Was bleibt also? Der Nutzer könnte seinen Server so konfigurieren, dass er den direkten Aufruf eines Bildes verweigert, indem der den Referer prüft, aber dies wirft etliche technische Probleme auf. Einzig die Nutzung fremder Bilder - also lizenzfreie oder Bilder unter einer Creative Commons Lizenz - unterlassen.

Zwar ist dies nur eine Einzelfall-Entscheidung und bezieht sich unter anderem auf die - nach Ansicht des Gerichtes - unklare AGB von Pixelio und die in diesem Fall vom Blogsystem (Wordpress) des Abgemahnten, welches über eine automatische Funktion auch Bilder getrennt vom Inhalt anzeigt, jedoch wenn man im Internet in den letzten Jahren und Jahrzehnten etwas gelernt hat dann, dass Abmahn-Anwälte jede Option nutzen, um diese auszunutzen.

Noch eine Anmerkung zu lizenzfreien Bildern: Dass ein Bild als "lizenzfrei" bezeichnet bedeutet nicht, dass dieses beliebig ohne Auflagen genutzt werden darf, es bedeutet nicht einmal, dass seine Verwendung kostenlos ist. Vereinfacht gesagt bedeutet es nur, dass keine Agentur Gebühren verlangt pro Nutzung des Bildes, also abhängig von der "Auflage" - im Internet oftmals in der Form, dass die Vergütung abhängig von Nutzungsdauer oder Page Impressions ist. Man erwirbt diese "lizenzfreien Bilder" also und darf sie dann entsprechend der AGB zeit- und auflagenunabhängig verwenden - natürlich unter Einhaltung aller Anforderungen des Urhebers.

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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xafford Nachtrag zu: „Noch ein Nachtrag zu dem Thema mit einer gewissen Ironie: ...“
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Noch ein Nachtrag hierzu von Heute:

Das LG Köln scheint seinen Fehler eingesehen zu haben - Nein, nicht die realitätsfremde Entscheidung im Fall Pixelio, sondern sich selbst nicht daran zu halten. Die Seite aus dem Beitrag oben sieht Heute so auf:

Man beachte den kleinen Unterschied (Screenshot)

Bei genauerem Betrachten des Bildes auf der Seite fällt auf, dass der Urheberrechtshinweis am Ende sich verändert hat. Bei einem Klick auf das Bild hat man die Gewissheit:

Das Bild wurde bearbeitet und um einen Hinweis ergänzt. (Screenshot)

Ich muss jetzt etwas revidieren, was ich zuvor geschrieben hatte: Der Urheberrechtshinweis war zuvor alles andere als korrekt, denn Pixelio fordert zum Einen die Angabe der Urheberschaft in folgender Form: © Autorenname / Pixelio, zum anderen wird auch ein Link auf die Seite von Pixelio gefordert, entweder beim Bild, oder am Ende der Seite. Keiner dieser Punkte war zuvor korrekt umgesetzt.

Nun hat das LG Köln zwar seiner eigenen Rechtssprechung genüge getan, aber eigentlich alles noch verschlimmert, denn nach wie vor ist die Angabe des Urhebers nicht korrekt implementiert, zudem haben sie hoffentlich vorher genau geprüft, ob eine Bearbeitung des Bildes (und dazu noch so eine dilettantische) überhaupt zulässig ist.

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