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News: Klarheit gefordert

Gemeinsame Internetnutzung - wer ist verantwortlich?

Michael Nickles / 30 Antworten / Flachansicht Nickles

Wer ein ungeschütztes WLAN betreibt, der kann als Mitstörer haftbar gemacht werden, wenn Dritte über diese Verbindung Straftaten begehen. Oder auch nicht. Ob eine Strafe verhängt wird und wie hoch die ausfällt, ist Ermessenssache des jeweiligen Richters.

Ein wichtiges Urteil vom Bundesgerichtshof dazu gab es im Mai 2010 (siehe Milde Strafen für Betreiber unsicherer WLANs). Der damals Angeklagte war in Urlaub gefahren und hatte sein WLAN ungeschützt offen gelassen, es wurde für anscheinend illegale Nutzung einer Tauschbörse missbraucht.

Er wurde als Mitstörer verurteilt, aber die Richter ließen nur 100 Euro Abmahnungskosten zu. Weiter hat der Bundesgerichtshof bei seiner Urteilssprechung eine Auflage geschaffen, dass Besitzer eines WLANs sich bei dessen Einrichtung um einen zeitgemäßen Schutz kümmern müssen. Bezüglich WLANs und Mitstörer-Haftbarkeit hat der Bundesgerichtshof also eine Richtlinie geschaffen.

Jetzt gibt es einen neuen Fall um Mitstörer-Haftung, die auf höchster Ebene geklärt werden muss. Und zwar bei generellem Missbrauch eines Internetzugangs/Festanschlusses. Angeklagt war ein Polizist, über dessen Internetzugang Tauschbörsendelikte begangen wurde.

Kurioserweise war der Polizeibeamte selbst auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisiert. Es stellte sich raus, dass der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin die Leitung missbraucht hat.

Die Kosten für die Abmahnung soll der Polizist tragen, da er der Anschlussinhaber und damit verantwortlich ist, urteilte das Landgericht. Das Oberlandesgericht lehnte die eingereichte Berufung ab, bezog sich auf ein früher gefälltes Urteil.

Nach dem müssen Internetanschlussbesitzer andere Nutzer ihrer Leitung darüber aufklären, dass illegale Tauschbörsennutzung verboten ist. Da das Oberlandesgericht keine Revision gegen sein Urteil zuließ, wurde es jetzt vom Bundesverfassungsgericht dazu gezwungen den Fall erneut zu verhandeln.

Damit wird der Fall also wohl demnächst auf höchster Ebene landen und es wird dann ein grundsätzliches Urteil zur Haftbarkeit von Anschussinhabern geben.

Michael Nickles meint: Bislang urteilen Gerichte unterschiedlich bei der Mitstörerhaftung. Eine klare Richtlinie von oben kann da nur gut sein. Rauskommen kann allerdings nur ein Urteil: dass Anschlussinhaber in vollem Umfang haftbar sind.

Man kann sich als typischen Fall ja eine WG vorstellen, bei der sich mehrere einen Internetanschluss teilen. Passiert über diesen Anschluss etwas Illegales - wie soll dann ermittelt werden, wer es war?

Kommt ein Urteil, dass Anschlussinhaber nicht verantwortlich sind, dann ist das quasi ein Freibrief für beliebige illegale Internetnutzung. Das wird gewiss nicht passieren.

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right. ry SoulMaster SoulMaster
RogerWorkman usernull „ Wieso? Das heißt ja nicht, dass deswegen die Verfolgung von Usern durch...“
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Ich denke, die Haftung eines Wlan-Betreibers durch Sekundärschäden unberechtigter Nutzung durch Dritte sollte ausgeschlossen werden. Der Wlan-betreiber ist nachweislich in solchen Fällen nie der Täter.

Deshalb sollte man grundsätzlich alle Router im Werkszustand mit Verschlüsselung ausliefern. Wird die zwangsweise Verschlüsselung vorsätzlich vom WLan-Betreiber außer Kraft gesetzt, dann macht es sich zu 100% haftungsfähig. Dies sollte für alle privaten Nutzer gelten.

Z.B. in Internet-Cafes, im Bus, im Möbelhaus, oder auch beim Friseur, sollte man Wlan gratis nutzen dürfen ist quasi allgemeine Öffentlichkeit, darin sind dann die Nutzer zu 100% haftbar. das Problem stecht derzeit im technisch machbaren, würde aber mit einer Autentifizierung gehen. Jeder Zigarettenautomat geht so, wo man seine bankkarte reinsteckt. Für Wlan würde ein Personalausweis reichen, oder eine elektronische Kopie des Ausweises zur Nutzung von allen mobilen Geräten. Ähnlich eisnes Fingerprint. Aber Vorsicht, Ausweise sind auch nicht fälschungssicher. Bei einer solchen Nutzung würde dann aber kriminelle Handlung vollzogen, das Strafmaß sollte dann so abschreckend sein. So einen ausweis kann man auch für Taxifahrten, Buchungsberechtigungen, Bestellungen usw. nutzen.

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