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News: Lächerlicher Verfahrensfehler

Kim Schmitz kriegt beschlagnahmtes Vermögen vielleicht zurück

Michael Nickles / 6 Antworten / Flachansicht Nickles

Gut vier Wochen hat Megaupload-Betreiber Kim Schmitz gebraucht um gegen Kaution aus der Untersuchungshaft rauszukommen (siehe Kim Schmitz überraschend aus Untersuchungshaft entlassen). Die Richter sahen es als plausibel an, dass keine Fluchtgefahr droht, weil Schmitz unter anderem die finanziellen Mittel dazu fehlen.

Seine Wertgegenstände und Fahrzeuge wurden beschlagnahmt, alle Konten eingefroren. Drum wartet Schmitz momentan in Fußfesseln und mit Internetverbot in seinem Anwesen auf die Auslieferungsverhandlung, die im August beginnen soll.

Jetzt gibt es ein überraschendes Ereignis, das der Anfang der "Wende" im Fall Schmitz sein könnte. Laut Bericht des New Zealand Herald gab es bei der Beschlagnahmung des Vermögens einen lächerlichen Verfahrensfehler, der Antrag dafür sei nicht richtig ausgefüllt worden.

Drum wurde die einstweilige Verfügung jetzt im Nachhinein für nichtig erklärt. Als weitere Konsequenz könnte es sich jetzt ergeben, dass Schmitz sein Vermögen vollständig zurück erhält.

Recht wahrscheinlich ist allerdings auch, dass der "Verfahrensfehler" korrigiert wird und alles beim Stand der Dinge bleibt.

Michael Nickles meint: Eine bizarre Situation. Sollte Schmitz sein komplettes Vermögen zurückerhalten, dann lösen sich die Gründe mit denen er seine Freilassung auf Kaution erwirken konnte selbsterklärend in Rauch auf.

Denn: dann braucht er nicht mehr juristisch um sein Vermögen zu kämpfen und das nötigte Kleingeld zum Abhauen hat er dann gewiss auch. Sehr interessiert an der Vermögensbefreiung sind sicherlich auch Schmitz Anwälte, die so weit bekannt, bislang unbezahlt für ihn tätig sind.

Merkwürdig ruhig geworden ist es übrigens um den Punkt, dass Schmitz sich seine Aufenthaltsgenehmigung in Neuseeland wohl gegen rund 6 Millionen Euro "Bestechungsgeld" erkauft hat. Das dürfte in Neuseeland eigentlich noch für einige innenpolitische Aufregung sorgen.

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