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News: Bundesgerichthof urteilte nach neun Jahren

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestätigt

Michael Nickles / 3 Antworten / Flachansicht Nickles

Wer mit ausländischen Unternehmen in einen Rechtstreit gerät hat es in der Regel elend schwer - so er kein internationaler Großunternehmer ist. Heikel ist es auch, wenn Zeitungen über eine im Ausland lebende Person berichten.

Im Fall einer falschen Berichterstattung ist es schwierig sich dagegen zu wehren, beispielsweise die Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verlangen. In diese Situation ist ein Deutscher geraten. Die New York Times hat ihn namentlich genannt und ihm in einem Internet-Bericht eine Verbindung zur russischen Mafia unterstellt.

Der Betroffene sah sein Persönlichkeitsrecht verletzt und versuchte anfangs vergeblich sich zur Wehr zu setzen. Seine Klage wurde abgelehnt, weil sich die deutsche Justiz für diese internationale Angelegenheit nicht als zuständig fühlte. Die Sache wurde jetzt vom Bundesgerichtshof beurteilt. Aus dessen Sicht sind die deutschen Gerichte für eine Klage gegen die Veröffentlichung der New York Times zuständig.

Generell ist für Klagen jeweils das Gericht am "Ort des Geschehens" zuständig. Hinzu kommt allerdings der Faktor "Erfolgsort", also wo ein Bericht Auswirkungen hat. Im Fall der New York Times teilt der Bundesgerichtshof mit, dass der beanstandende Artikel einen deutlichen Inlandsbezug aufweist, der "ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. Bei der "New York Times" handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will.

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesgerichtshof gibt es hier: Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times .

Michael Nickles meint: Dem betroffenen deutschen Unternehmer dürfte das Urteil inzwischen nicht mehr viel nutzen. Der Artikel wurde vor rund neun Jahren, am 12. Juni 2001 veröffentlicht. Die entstandene Rufschädigung dürfte sich kaum noch reparieren lassen.

Es bleibt also wohl nur noch eine Schadensersatzklage, die wohl erneut einen ewig langen Weg durch die Mühlen der Justiz bedeuten wird.

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PTEulenspiegel Michael Nickles „Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestätigt“
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Liebes Paulchen, ich meinte die Allzuständigkeit amerikanischer Gerichte im Falle, dass der Beklagte IRGENDETWAS in den Vereinigten Staaten hat oder tut. Wenn ein Deutscher von einer Firma geschädigt wird, die AUCH in den USA Geschäfte betreibt, ist er dort aktivlegitimiert und der Beklagte passivlegitimiert, selbst wenn der Fall total im - von USA aus gesehen - Ausland spielt. Wenn wir das jetzt mit den Amis auch so machen, werden die dumm gucken. Sie selber neigen nicht dazu, sich ausländischer Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, siehe auch die NICHTunterzeichnung des Kriegsgerichtshofabkommens. Obama läßt das auch schleifen, obwohl er versprochen hat,es zu unterzeichnen. Aber er wollte ja auch Guantanamo schließen und die Gesetzliche Krankenversicherung einführen für die Reservearmeen des Kapitals, meist Schwarze . . .
so long or short (;-)) PTE

PS: anwaltsfabriken spezialisieren sich inzwischen auf USA-Prozesse, da sind die Streitwerte so schön hoch, und Stundensatzvereinbarungen weit oberhalb des RVG erlaubt und Beteiligungen am Einspielergebnis ( quota litis ).

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