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News: Wahlkampf in Japan

Twittern und Bloggen gesetzlich verboten

Redaktion / 9 Antworten / Flachansicht Nickles

1.370 Japanern ist es aktuell gesetzlich verboten, sich im Internet zu äußeren. Grund: Sie sind Kandidaten für die anstehende Nationalwahl. Ein inzwischen 59 Jahre altes Gesetz verbietet es japanischen Kandidaten laut Bericht von "iworld.com, im Wahlkampf-Endspurt sich umfassend in Medien beziehungsweise mit Bild und Text öffentlich mitzuteilen.

Dinge wie Wahlkampf-Plakate auf Straßen sowie Flugblätter sind nur sehr eingeschränkt zulässig. Die Gültigkeit dieser Einschränkungen wird auch für das Internet interpretiert. Konkret bleibt es den Kandidaten also nur, durch die Straßen zu ziehen und Menschen persönlich von ihren Ideen zu überzeugen.

Allen Kandidaten werden also die gleichen "kleinen" Rechte eingeräumt. Das soll sicherstellen, dass Kandidaten, die über mehr Kohle verfügen, keine besseren Chancen beim Wahlkampf haben.

Dennoch stößt das Verbot zum "Bloggen und Twittern" im Internet zunehmend auf Kritik. Gerade bei jungen Japanern ist das Wahlinteresse gering. Und ein Wahlkampf-Verbot im Internet fördert das Mitmachinteresse der digitalen Generation wohl kaum.

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140? Sind das nicht 160?! : PCM
asterix5 Redaktion „Twittern und Bloggen gesetzlich verboten“
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Es ist keinesfalls 1.370 bestimmten Japanern verboten, sich im Internet zu äußeren. Dies ist nur den Kandidaten zur Nationalversammlung während des Wahlkampfes verwehrt. Das wissen die Kandidaten aber vorher.

Wenn ein Japaner ausgerechnet zu Wahlkampfzeiten einen Beitrag in nickles.de schreiben will, darf er nicht für's Parlament kandidieren. Da muß er sich vorher entscheiden, was ihm wichtiger ist.

Die Überschrift Wahlkampf in Japan Twittern und Bloggen gesetzlich verboten ist unterstes B***-Niveau und wird den Traditionen des japanischen Volkes nicht gerecht.

\"Als ich nach Deutschland kam, sprach ich nur Englisch - aber weil die deutsche Sprache inzwischen so viele englische Wörter hat, spreche ich jetzt fließend Deutsch!\" (Rudi Carrell)
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