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News: 700 Euro Porno-Pauschale

Muschi Movie mahnt Österreicher ab

Redaktion / 4 Antworten / Flachansicht Nickles

Durch die aktuellen Tauschbörsen-Gerichtsurteile in Deutschland wird es für Abmahnkanzleien aktuell anscheinend recht schwierig Kohle zu kassieren. Aus Sicht von Abmahn-Dreipage.de sind deshalb jetzt die Österreicher dran. Dort sollen es deutsche Rechteinhaber momentan noch recht einfach haben, Abmahnungen durchzusetzen. Aktuell werden viele Österreichische Porno-Sauger von der Wuppertaler INO Handels Vertriebs GmbH, die das Label Muschi Movie vertreibt, abgemahnt.

Abmahn-Dreipage.de erklärt, dass Österreich aktuell ein "Schlaraffenland" für deutsche Rechteinhaber ist. Denn: in Österreich gibt es den Verein Internet Service Provider Austria (ISPA), der eine freiwillige Selbstverpflichtung beschlossen hat. Hier Auszüge daraus:

2.4. Unter Stammdaten sind Name und Wohnanschrift bzw. Sitz des Nutzers zu verstehen.

2.5. Der für die Verfolgung der konkreten und ähnlicher Rechtsverletzungen zuständigen inländischen Verwertungsgesellschaft oder Privaten erteilt der Host Provider dann Auskunft über die Stammdaten eines Nutzers, wenn

a) die Verwertungsgesellschaft oder der Private bei der Anfrage ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der konkreten Rechtsverfolgung glaubhaft macht. Ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn sie/er glaubhaft und auch für einen juristischen Laien nachvollziehbar darlegt, dass das Interesse der Verwertungsgesellschaft/des Privaten an der Rechtsverfolgung das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Nutzers deutlich überwiegt.

Zusätzlich dazu muss der Anfragende

b) glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kenntnis der Stammdaten eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

Darüber hinaus muss

- das Auskunftsbegehren eine genaue Beschreibung der angelasteten Tathandlung beinhalten,

- die Stelle (z.B. URL), an der die rechtsverletzende Information im Netz gespeichert ist bzw. sich die rechtsverletzende Tätigkeit im Netz nachvollziehen lässt, mit hinreichender Deutlichkeit und Ernsthaftigkeit bezeichnen, und

- die verletzten Rechte so deutlich wie möglich benennen.

2.6. Zur Weitergabe anderer als den in Punkt 2.4. genannten Daten über den Nutzer kann der Durchleitungs- oder Host Provider nur durch gerichtliche Entscheidung verpflichtet werden.

In Österreich braucht es laut Abmahn-Dreipage.de also nicht den Gesetzgeber um Datenschutz und Telekommunikationsgesetz "mit Füßen zu treten", das dürfen die Provider selbst.

So weit bekannt, werden bei der Abmahnaktion aktuell jeweils 700 Euro gefordert.

Quelle: Presseinfo von Abmahnwahn-Dreipage.de

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