Zitat aus dem Aktionsrecht :
".....zur Mode geworden, leere Pappschachtel mit mißverständlicher Auktionsbeschreibung anzubieten. Wer als Verkäufer versucht, den Anschein zu erwecken, es handele sich um eine Verpackung mit Inhalt, der täuscht seinen Käufer.
Daß der Bieter durch sorgfältiges Lesen den Irrtum hätte verhindern können, weil in irgendeinem Nebensatz erwähnt wird, daß die Schachtel leer ist, ist dabei nicht entscheidend: Schließlich hat der Verkäufer den Irrtum bewußt provoziert (durch mißverständliche Beschreibungen wie "OVP"; durch die ausgewählten Kategorien; durch Fotos und Umschreibungen des Produktes, das ja nicht zum Verkauf steht; ...). Er wußte, daß es Teilnehmer gibt, die sich den Auktionstext nicht genau durchlesen - und um diese Personen zu täuschen, hat er die Beschreibung möglichst mißverständlich gehalten.
Es käme also eine Anfechtung gem. § 123 BGB in Betracht, durch die kein Schadensersatzanspruch entsteht.
Ebenso begibt sich ein solcher Verkäufer strafrechtlich auf Glatteis: wollte er nämlich tatsächlich die Bieter täuschen, hätte er sich wohlmöglich eines Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht. Stellt der gelackmeierte Kunde Strafanzeige gegen ihn, kann dies unangenehme Folgen für den Verkäufer haben."