Artikel 1 NMSVerf [Net-Mail-Smily-Verfassung]
        1) Die Wuerde des Smilies ist unantastbar. Sie zu achten und zu schuetzen
        ist die Verpflichtung aller user.
        2) Die user bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveraeusserlichen
        Smily-Rechten als Grundlage jeder datenfernuebertragbaren Gemeinschaft,
        des Spasses und der Unterhaltung in Netz.
        3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Sysops, User und Mitleser als
        unmittelbar geltendes Recht, gegen das verstossen werden darf.
      
        
        Artikel 2
      
        1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seines Smilies, soweit er
        nicht die Smilies anderer verletzt und nicht gegen die Smily-
        Verfassung oder das Sittengesetz verstoesst.
        2) Jeder Smily hat das Recht auf Leben und datenfernuebertragungs-
        maessige Unversehrtheit. Abbruch einer Uebertragung inmitten eines
        Smilies wird geahndet. Die Freiheit des Smilies ist unverletzlich.
      
        
        Artikel 3
      
        1) Alle Smilies sind vor dem Gesetz gleich.
        2) Links-Smilies " 8-) " und Rechts-Smilies " (-8 " sind gleichberechtigt.
        3) Kein Smily darf wegen seiner ASCII-Codes, seiner Rechner-Abstammung,
        seines Autoren, seiner Aussage, seiner religioesen oder politischen
        Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.
      
        
        Artikel 4
      
        1) Die Freiheit des Glaubens an Smilies, des Gewissens von Smilies und
        die Freiheit des Smily-Bekenntnisses sind unverletzlich.
        2) Die ungestoerte Smily-Erschaffung wird gewaehrleistet.
        3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Druecken der Backspace-Taste
        hinter einem Smily gezwungen werden.
      
        
        Artikel 5
      
        1) Jeder hat das Recht, seinen Smily in ASCII, EBCDIC oder Binaer frei
        zu aeussern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugaenglichen
        Mailboxen ungehindert Smilies zu beschaffen. Die Smily-Freiheit
        und die Freiheit der Smily-Verbreitung durch Mailboxen und Netze
        werden gewaehrleistet. EINE ZENSUR FINDET NICHT STATT.
        2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen
        zum Schutze des jugendlichen Smilies und in dem Recht der Smily-Ehre.
        3) Smily-Kunst, -Wissenschaft, -Forschung und -Lehre sind frei. Die
        Freiheit der Smily-Lehre entbindet nicht von der Treue zum Smily.
      
        
        Artikel 6
      
        1) Smily-Ehen [" (-8Q8-) "] und Familien [" 8-) :-) :-) "] stehen unter
        dem besonderen Schutz der SYSOP-Ordnung.
        2) Pflege und Erziehung der Smily-Kinder sind die natuerlichen Rechte
        ihrer Autoren.
        3) Gegen den Willen des Autoren duerfen Kinder nur auf Grund von Platz-
        mangel vom Datentraeger geloescht werden.
        4) Jeder Smily-Autor hat Anspruch auf den Schutz durch Schreibschutz-
        Aufkleber oder Sekundenkleber in Schreibschutznippeln.
        5) Den raubkopierten Smilies sind durch die Gesetzgebung die gleichen
        Bedingungen fuer ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre
        Stellung in einer Mail zu schaffen wie den selbsterfundenen Smilies.
      
        
        Artikel 7
      
        1) Das gesamte Smilywesen steht unter der Aufsicht des grossen SMILY.
        2) Die Autoren eines Smilies haben das Recht ueber die Teilnahme eines
        Smilies an der Netz-Mail zu bestimmen.
        3) Der Smilyunterricht ist in den Netzen mit Ausnahme der Smilyfreien
        Mailboxen ein ordentliches Lehrfach.
      
        
        Artikel 8
      
        1) Alle Smilies haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
        friedlich und ohne Sonderzeichen in einer Mail zu versammeln.
        2) Fuer Versammlungen unter freien Himmel dient Druckerpapier.
      
        
        Artikel 9
      
        1) Alle Smilies haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
        2) Smilies in Viren einzupflanzen ist verboten.
      
        
        Artikel 10
      
Das Smiliygeheimnis ist unverletzlich.
        
        Artikel 11
      
        1) Alle Smilies geniessen Freizuegikeit im ganzen Netz.
        2) Dieses Recht darf nur durch ein Gesetz beschraenkt werden, wenn
        es zur Bekaempfung der Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder zum
        Schutze der jugendlichen Smilies vor Verwahrlosung, erforderlich ist.
      
        
        Artikel 12
      
        1) Alle Smilies haben das Recht Brett, Netz-Brett oder Private Mail
        frei zu waehlen.
        2) Kein Smily darf in ein bestimmtes Brett gezwungen werden. Netzbretter
        mit dem Namen sub.smily.config oder aehnliches, sind verboten.
        3) Zwangsneuerschaffung eines Smilies ist nur bei einer Loeschung durch die DEL-, Backspace- oder CutBlock-Taste zulaessig.
      
        
        Artikel 12a
      
        1) Smilies muessen nicht zum Bund.
        2) Smilies muessen auch nicht zum Ersatzdienst.
        3) Ausgemusterte Smilies muessen auch nicht im Kriegsfall zum Bund.
        4) Gleiches gilt fuer Rechts-Smilies.
      
        
        Artikel 13
      
        1) Eine Mail mit einem Smily ist unverletzlich.
        2) Smilies duerfen nur aus einer Mail entfernt werden, wenn Gefahr im
        Verzug ist. Sie sind dann in einer anderen Mail zwischenzulagern.
      

 
       zappa (Anonym)
zappa (Anonym) Amenophis IV
Amenophis IV
