Off Topic 20.427 Themen, 226.886 Beiträge

Mietvertrag und kündigen ?!

Bärliner80 / 12 Antworten / Baumansicht Nickles

Hi,

angenommen !! .......wenn ich z.B. heute einen Mietvertrag für eine Whg. unterschreibe , .... wann müßte ich da Kündigen , damit dieser nicht wirksam wird ?



Gruß
Bär

bei Antwort benachrichtigen
Karlheinz5 Bärliner80 „Mietvertrag und kündigen ?!“
Optionen

Vertrag ist Vertrag, mit den angegebenen Kündigungsfristen. Ob du schon eingezogen bist oder nicht spielt überhaupt keine Rolle.

Denk ich an Gömnitz in der Nacht, bin ich um den Schlaf gebracht.
bei Antwort benachrichtigen
gelöscht_305164 Bärliner80 „Mietvertrag und kündigen ?!“
Optionen

Diese Einstellung zu einem Vertrag ist ein wenig schräg.
Meinst Du, der Vermieter denkt beim Unterschreiben darüber nach, wie er Dich als Mieter schnellstmöglich wieder loswerden kann?
Wenn Du Dir nicht sicher bist, solltest Du nicht unterschreiben.

bei Antwort benachrichtigen
Max Payne Bärliner80 „Mietvertrag und kündigen ?!“
Optionen
§ 573c BGB - Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Wenn Du heute unterschreibst und der Vermieter Deine Kündigung spätestens am 05.12. in der Hand hat, kommst Du Ende Februar 2012 aus dem Vertrag. (§§ 573c, 193 BGB)
The trouble with computers is that they do what you told them – not necessarily what you wanted them to do.
bei Antwort benachrichtigen
Bärliner80 Max Payne „ 573c BGB - Fristen der ordentlichen Kündigung 1 Die Kündigung ist spätestens...“
Optionen

... also , wenn ich heute unterschreibe und morgen kündige ...... hab ich trotzdem noch die 3 monatige Kündigungsfrist ?


Bär

bei Antwort benachrichtigen
Karlheinz5 Bärliner80 „... also , wenn ich heute unterschreibe und morgen kündige ...... hab ich...“
Optionen

Na sicher, denkst du, du hast 14tägiges Rückgaberecht oder was?

Denk ich an Gömnitz in der Nacht, bin ich um den Schlaf gebracht.
bei Antwort benachrichtigen
gelöscht_305164 Bärliner80 „... also , wenn ich heute unterschreibe und morgen kündige ...... hab ich...“
Optionen

So isses.
Eine Probezeit wie im Arbeitsrecht ist im Mietrecht nicht vorgesehen.

bei Antwort benachrichtigen
Karl64 Bärliner80 „... also , wenn ich heute unterschreibe und morgen kündige ...... hab ich...“
Optionen

Hallo Bärliner80,

mich würde interessieren, ob dies Deine erste eigene Wohnung sein sollte?

Gruß
Karl

bei Antwort benachrichtigen
Bärliner80 Karl64 „Hallo Bärliner80, mich würde interessieren, ob dies Deine erste eigene Wohnung...“
Optionen

Hallo,

nein, ich frage mehr für einen Bekannten .... er wohnt da schon ca. 5 Jahre , nun will er aus persönl. Gründen ausziehen ... , kann schon im Dezember eine neue Whg. bekommen , ...... damals wurde kein Mietvertrag in schriftl. Form gemacht vom Vermieter .... und wenn man so hört , das ein mündlicher Vertrag auch seine gültigkeit hat usw. ..... , nur weiß ich nicht ,was wenn es so wäre , was damals ausgemacht wurden ist ?!

der Vermieter will jetzt wohl einen schriftlichen Mietvertrag machen , es geht darum .. ob er nun unterschreiben soll oder nicht ? ..... ich persönlich tendiere für ein NEIN , .... denn damit sind wohl sein 3 Monate Kündigungsfrist besiegelt ! .... was er ja nicht will , da er im Dezember ein neue Whg. bkommen kann


Bär


bei Antwort benachrichtigen
peterson Bärliner80 „Hallo, nein, ich frage mehr für einen Bekannten .... er wohnt da schon ca. 5...“
Optionen

So wie es aussieht, kann er erst Ende Februar kündigen.
Auch mit mündlichem Vertrag.

Bleibt allerdings die Option, einen Nachmieter zu besorgen.
Allerdings muss der Vermieter den nicht akzeptieren.

Im schlimmsten Fall muss er drei Monate lang doppelt Miete bezahlen.

bei Antwort benachrichtigen
out-freyn Bärliner80 „Hallo, nein, ich frage mehr für einen Bekannten .... er wohnt da schon ca. 5...“
Optionen

Auch für einen mündlich geschlossenen Mietvertrag gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573 BGB.

The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
bei Antwort benachrichtigen
dieclaudi out-freyn „Auch für einen mündlich geschlossenen Mietvertrag gelten die gesetzlichen...“
Optionen

hi ,

vllt. kann sich ja der Mieter noch daran erinnern , das damals ausgemacht wurde ... das er kündigen kann ,wann er will , ...ohne die gesetzt. Kündigungsfrist einzuhalten . und wenn auch noch ein Zeuge da wäre , .... was wäre dann ?

ist es nicht Angelegenheit des Vermieters ,sich um einen Mietvertrag zu kümmern .... schon aus Eigeninteresse ?!



Claudi

bei Antwort benachrichtigen
Max Payne dieclaudi „hi , vllt. kann sich ja der Mieter noch daran erinnern , das damals ausgemacht...“
Optionen
ist es nicht Angelegenheit des Vermieters ,sich um einen Mietvertrag zu kümmern

Mieter und Vermieter haben einen Vertrag - der Vertrag kann auch mündlich begründet werden. Im Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) ist keine besondere Form vorgeschrieben. Die Schriftform dient natürlich in erster Linie der Vermeidung von Streitigkeiten durch Dokumentation der Vereinbarungen. Daran sollte übrigens auch der Mieter ein Interesse haben!

Wenn nichts besonderes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen. Davon abweichende mündliche Vereinbarungen sind im Streitfall kaum beweisbar. Auch ein evtl. Zeuge wird daran nichts ändern können, sofern er nicht nachvollziehbar neutral ist, also keiner der beiden Parteien persönlich nahe steht.
The trouble with computers is that they do what you told them – not necessarily what you wanted them to do.
bei Antwort benachrichtigen