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Info für WLAN-Nutzer

xafford / 4 Antworten / Baumansicht Nickles
http://www.golem.de/0609/47690.html

Ist zwar im Prinzip schon immer klar gewesen in Punkto Haftung, hier aber mal ein konkreter Fall. Offene WLANs (egal ob bewußt oder unabsichtlich) sind ohne genaues Logging und Nachweis der Nutzer und ihrer Nutzung für den Betreiber gefährlich.
Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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Olaf19 xafford „Info für WLAN-Nutzer“
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Grüß' dich Xaff... und merci für diese wirklich nützliche Info. Das Thread-Icon passt ja mal wieder wie die Faust aufs Auge :o)

Vor ein paar Wochen war ich beim Treffen der Macuser-Gruppe Hamburg. Ca. die Hälfte der Teilnehmer hatte ihr ibook dabei, es wurde fleißig über den WLAN-Hotspot der Kneipe gechattet, auf dass die, dich nicht dabei waren, schön sehen konnten, was sie verpassen *g*. Dabei kamen wir dann auch auf das Thema WLAN im Allgemeinen, auf Verschlüsselung und Absicherung zu sprechen - und vor allem auf die Frage, ob ein WLAN-Nutzer für den Missbrauch haftbar gemacht werden kann.

Meine Position zum Thema war in etwa diese (Zitat aus dem von dir verlinkten Golem-Artikel):

Letztendlich spiele es keine Rolle, ob die Beklagten selbst oder Dritte über das ungeschützte WLAN die Rechtsverletzungen begangen haben, so das Gericht: "Denn die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen", heißt es in dem Urteil.

Mit dieser Auffassung stand ich allerdings ziemlich allein da. Es folgten alsbald die üblichen Autovergleiche, wobei ich auch hier die Überzeugung vertrat, wenn ich ein Auto habe und es nicht abschließe, dass ich dann auch eine Mitverantwortung dafür trage, wenn ein Bankräuber dieses als Fluchtauto benutzt. Oder ein Besoffener damit eine Spritztour macht und dabei einen Fußgänger umnietet.

Weitere Gegenpositionen: Wenn du deine Wohnung nicht abschließt, jemand bricht ein, klaut dein offen herumliegendes Brotmesser und bringt damit jemanden um, dann ist das doch nicht dein Problem... oder auch: Wenn nun ein Rentner, der mit Technik nichts am Hut hat, sich einen Rechner mit WLAN-Anbindgung zulegt, dann kann man dem doch nicht zumuten, dass er sich mit dem ganzen Schlamassel auseinander setzt.

Tja, ich weiß nicht. Bin nach wie vor der Meinung, damit macht man es sich zu einfach. Was wiederum gegen meine Auffassung spricht: Das Urteil ist vom Landgericht Hamburg - und die sind ja in der Vergangenheit reichlich aufgefallen durch lebensfremde Urteile in Sachen Internet... Auch bei der Interpretation des Urteils durch die Golem-Redaktion bin ich mir nicht sicher, ob das so richtig ist (siehe Diskussionsbeiträge des Users "Korrektor"). Trotzdem klasse Info, hat mich gefreut das zu lesen.

THX
Olaf

Die Welt ist ein Jammertal ohne Musik. Doch zum Glueck gab es Bach, Beethoven, Haendel und Goethe (Helge Schneider)
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xafford Olaf19 „Grüß dich Xaff... und merci für diese wirklich nützliche Info. Das...“
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Vielleicht eine Ergänzung zu der Sache. Man muss immer beachten um welches Recht es geht. Im Strafrecht gilt immernoch die Unschuldsvermutung, für eine strafrechtliche Verurteilung müsste dem Beklagten also nachgewiesen werden, dass er die strafbare Handlung begangen hat, allenfalls könnte er wenn ihm dies nicht nachgewiesen werden kann für Mithilfe bei eier Straftat drankommen.

Anders sieht es jedoch ganz klar im Zivil-, Urheber- und Wettbewerbsrecht aus, hier kann jemand als Störer für die Handlungen eines Dritten haftbar gemacht werden, wenn er diese ermöglicht hat und dieser nicht den eigentlichen Verursacher benennen kann. Also bitte nicht die Haftung bei Straftaten mit Haftungen im Zivil-, Urheber- und Wettbewerbsrecht verwechseln.

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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Olaf19 xafford „Vielleicht eine Ergänzung zu der Sache. Man muss immer beachten um welches...“
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Stimmt, da bin ich ein wenig reingefallen. Im der Einleitung des Artikels stand, Im konkreten Fall wurde unerlaubt Musik über ein nicht gesichertes WLAN getauscht - und von da an war ich auf strafrechtliche Erwägungen gepolt. Aber gegen Ende des Artikels heißt es ja, dass es um einen Zivilprozess geht, in dem eine Plattenfirma eine Unterlassungserklärung fordert.

Wobei ich die strafrechtlichen...
> ...allenfalls könnte er [...] für Mithilfe bei einer Straftat drankommen.

...und zivilrechtlichen Folgen:
> ...kann jemand als Störer für die Handlungen eines Dritten haftbar gemacht werden,
> wenn er diese ermöglicht hat und dieser nicht den eigentlichen Verursacher benennen kann.


...alles in allem als recht ähnlich empfinde. Der Hauptunterschied scheint mir darin zu liegen, dass man im Zivilrecht "fein raus" ist, wenn man den wahren Verursacher angeben kann. Bei einer (unfreiwilligen) Beihilfe zu einer Straftat würde dies wohl weniger helfen.

CU
Olaf

Die Welt ist ein Jammertal ohne Musik. Doch zum Glueck gab es Bach, Beethoven, Haendel und Goethe (Helge Schneider)
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xafford Olaf19 „Stimmt, da bin ich ein wenig reingefallen. Im der Einleitung des Artikels stand,...“
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dass man im Zivilrecht "fein raus" ist

Nicht unbedingt, unter Umständen bist Du immer noch Mitverantwortlich, das hängt vom konkreten Fall ab.
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