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ARD/ZDF - die Antwort des Service auf den Widerspruch

Michael Nickles / 28 Antworten / Baumansicht Nickles

Am 4. Juni kriegte ich vom ARD/ZDF-Beitragsservice den tatsächlichen "Beitragsbescheid". Das ist DAS Schreiben, bei dem man erstmals eine vierwöchige Frist gesetzt kriegt, zu widersprechen oder Klage einzureichen. Da ich mich zum Reagieren entschieden habe, ging mein Widerspruch am 28. Juni 2014 per Einschreiben raus (siehe REPORT: ARD/ZDF Gebührenbescheid - Widerspruch ist unvermeidlich).

Diesmal hat der "Service" erstaunlich schnell reagiert, es dauerte nur knapp zwei Wochen bis Antwort eintraf. Und diesmal war das "Überraschungsei" sogar ziemlich fett, also viel drinnen im Umschlag.

Die ersten beiden Seiten des Schreibens mit Datum 8.7.2014. Es gibt eingangs erstmals keine Betreffzeile. Oben steht einfach nur in Normalschrift "Rundfunkbeitrag", was prinzipiell nichts aussagt.

Das Schreiben beginnt mit einem Dank für meine Mitteilung (mein Widerspruch). Dem folgt:

"Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitragstaatsvertrag, weil Sie der Auffassung sind, das er verfassungswidrig sei."

Dann erklärt der "Service" (siehe Bild), dass keine Verfassungswidrigkeit besteht und die Rundfunkbeiträge seit dem 1.1.2013 zu zahlen sind. Fertig.

Mit keinem Wort wird auch nur ansatzweise mitgeteilt, dass mein Widerspruch abgelehnt wird! Im Schreiben geht es dann einfach damit weiter, dass ich 339,64 Euro zahlen soll. Und um mir die Zahlung zu erleichtern, wird erstmals auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten.

Was immer: so weit ich es geschnallt habe, muss einem Widerspruch ein Widerspruchsbescheid folgen. Es scheint eine aktuell gängige Masche der "GEZ 2.0" zu sein, eben das nicht zu tun. Es wird einfach versucht zum Zahlen zu bewegen (siehe dazu auch diesen Beitrag auf gez-boykott.de). Leider ist das wieder mal ein Fall, wo man sich im Forum gez-boykott.de dumm und dämlich lesen kann, ohne eine klare Antwort zu finden.

Aber erst mal weiter im Schreiben des Service…

Auf der dritten Seite fasst der Service die Daten zum Beitragskonto zusammen. Auf der Rückseite der ersten drei Blätter gibt es blass gedruckt jeweils noch eine Übersicht der Abwicklungskonten von ARD, ZDF, Deutschlandradio.

Ich mache mir übrigens keine Mühe, in den hier gezeigten Scans irgendwas zu retuschieren, beispielsweise meine "zwangszugewiesene" Beitragsnummer unkenntlich zu machen.

Aus einem simplen Grund: exakt diese Beitragsnummer steht auch jeweils über meiner Anschrift drüber, ist also öffentlich lesbar im Fenster des Briefkuverts.

Der Service schert sich also sowieso einen Dreck um diesen vermutlich datenschutzrechtlich bedenklichen Aspekt, öffnet einem eventuellen Missbrauch der Beitragsnummer Tür und Tor (so sich da überhaupt was nennenswert missbrauchen lässt).

Zu meiner Überraschung hat der "Service" seinem Schreiben noch ein weiteres doppelseitiges Blatt beigepackt:

Zusatzzettel: "Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags".

Nach zig Schreiben mit Zahlungsaufforderungen erklärt die GEZ 2.0 also erstmals auch, dass es eine Möglichkeit gibt, sich befreien zu lassen. Diese Chance bietet sich Sozialhilfeempfängern, in Ausbildung Befindlichen und taubblinden Menschen.

"Kosmetisch" gilt noch festzustellen, dass die Zettel im Gegensatz zum vorangegangenen Beitragsbescheid diesmal wieder ein bisschen bunt waren - ARD-Logo in Blau und ZDF-Logo in Gelb.

Wie immer habe ich auch überprüft, wie es sich um den zeitlichen Abstand zwischen Datum des Schreibens und Frankierdatum verhält. Das sollte man bei Post vom "Service" ausdrücklick immer tun (siehe Faule Fristen in Briefen - richtiges Versanddatum entschlüsseln). Diesmal gab es dabei aber ein Problem:

Diesmal neue Frankiermethode.

Bislang war die "Briefmarke" beziehungsweise der "Datamatrix-Code" immer direkt auf dem Schreiben aufgedruckt, im Fenster des Kurverts sichtbar. Auf dem Kuvert selbst fand sich kein "Datumsstempel".

Diesmal war das Schreiben anders frankiert. Der Datamatrix-Code war oben rechts auf dem Kuvert aufgedruckt und dazu auch eine Absendedatumsangabe (9.7.2014). Diesen Datamatixcode konnte ich mit meinem Analyse-Tool leider nicht auslesen. Es kam lediglich ein Hinweis, dass auslesen nur bei Frankierarten möglich sind, die von der Post offengelegt sind (Frankierarten 2, 8, 9, 18, 25, 26 und 28). Diesmal wurde die Frankierart 03 verwendet, die nicht offengelegt ist.

Soweit zum aktuellen Stand der Dinge, meiner lückenlosen Berichterstattung über die Schreiben und die Vorgehensweise des "Service"

Die konkreten Fragen an dieser Stelle sind:

1. Ist der "Service" rechtlich dazu verpflichtet einen Widerspruchsbescheid zu schicken? Oder kann er einfach mit Mahnung bis hin zur Vollstreckung weitermachen?

2. Ist das nun der Zeitpunkt an dem Klage eingereicht werden muss? Wie lange ist die Frist dafür?

Ich werde mich in den kommenden Tagen mit exakt diesen Fragen beschäftigen - gerne sind hier auch Hinweise dazu willkommen.

Was bisher geschah…

2013, 21. Juni: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice verweigern

2014, 8. Februar: Automatische Zwangsanmeldung: ARD und ZDF machen Druck

2014, 12. Februar: ARD ZDF Beitragsservice - die Suche nach einem Anwalt

2014, 13. April: ARD/ZDF - das öffentlich rechtliche Werbefernsehen durchleuchtet

2014, 16. April: ARD/ZDF - erneute Zahlungserinnerung mit gefälschtem Datum

2014. 4. Juni: ARD/ZDF Unboxing - Neue Nötigung mit Beitragsbescheid

2014, 28. Juni: REPORT: ARD/ZDF Gebührenbescheid - Widerspruch ist unvermeidlich

2014, 3. Juli: GEZ-Boykott: deutschlandweit Runde Tische gegen die Zwangsgebühr

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habus21 Michael Nickles „ARD/ZDF - die Antwort des Service auf den Widerspruch“
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Hallo Mike,

zu genau diesem Thema gibt es auch etliche Petitionen auf openpetition.de.

Zum Beispiel diese: https://www.openpetition.de/petition/online/ard-zdf-so-gez-nicht-weiter-zahlungszwang-stop-rundfunkreform-jetzt

Unterzeichnen kann ja nicht schaden.

Gruß Bernd

http://wetter-aus-teltow.de
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Michael Nickles habus21 „Hallo Mike, zu genau diesem Thema gibt es auch etliche ...“
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Thx Bernd,

ist schon unterschrieben.

Grüße,
Mike

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torsten40 Michael Nickles „ARD/ZDF - die Antwort des Service auf den Widerspruch“
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Ich hab mal heut meinen Arsch hoch bekommen, und wollt mal gucken was geht.

Bin zum Gericht hin, und wollt mir einen "Anwaltsschein" für sozial Schwache holen. Die Gerichtsdienern fragte natürlich, muss Sie auch, wozu ich den brauche. Ich sagte freundlich, für eine Klage gegen den Beitragsservice. Das Grinsen stand ist fast im Gesicht.

Natürlich habe ich den Schein zur Beratung bei einem Anwalt nicht bekommen, weil keine Aussicht auf Erfolg. Also ist es mir weiterhin egal.

Viel Glück weiterhin.

Freigeist
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schuerhaken Michael Nickles „ARD/ZDF - die Antwort des Service auf den Widerspruch“
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1. Ist der "Service" rechtlich dazu verpflichtet einen Widerspruchsbescheid zu schicken? Oder kann er einfach mit Mahnung bis hin zur Vollstreckung weitermachen?

Wenn der Widerspruch durch eine vorgegebene Regelung
möglich ist, muss er auch beschieden werden. 

2. Ist das nun der Zeitpunkt an dem Klage eingereicht werden muss? Wie lange ist die Frist dafür?

Dazu sei hingewiesen auf...

 

§ 75 -- [Untätigkeitsklage]

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ... zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. [...]

Daraus ergibt sich, dass alles unterhalb einer Frist von drei Monaten als "angemessen" gelten kann. 
Eine kürzere Frist kann als "angemessen" angenommen werden, wenn ein "zureichender Grund" geltend gemacht wurde oder wird oder sonstwie ersichtlich ist. 

Eine Klage würde ich darauf gründen, dass trotz eingelegten Widerspruchs der Service so verfährt, als sei ich rechtlich unanfechtbar und unangefochten nur ein säumiger Schuldner, und dass er auf den Widerspruch trotz Verpflichtung zu einem Bescheid nicht reagiert. 

Lieber Michael, statt der obigen Link-Serie oder zumindest zusätzlich solltest Du eine datumsmäßige Auflistung aller Vorgänge bieten: Wann also was mit welcher Bedeutung reinkam oder rausging. Dann kann man Fristen besser berechnen oder abschätzen. 
Das Durchackern aller Links macht bloß meschugge.

Ich gebe Dir mal einen Tipp. Darin steht auch...

[...] Der Eingang meines Widerspruchs wurde nicht einmal bestätigt. Vielmehr bedankte sich der “Beitragsservice” lediglich für meine “Mitteilung” bzw. für mein “Schreiben”. Ich frage mich, ob mit dem Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheids überhaupt noch zu rechnen ist.

  • Das Problem: An sich brauchen Sie einen förmlichen Widerspruchsbescheid, um gegen den Beitragsbescheid auch Anfechtungsklage erheben zu können.
Sie sollten also dem “Beitragsservice” nach Erhalt eines nur formlosen Schreibens per Einschreiben erneut einen Brief schicken und darin unter Fristsetzung auf den Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheids bestehen. [...]

Oder eben drei Monate ab Erheben des Widerspruchs warten und Untätigkeitsklage. -- Also ran!

MfG, Manfred
_______________________________________

Und noch ein TIPP...

Ein weitererTIPP...

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Michael Nickles schuerhaken „Wenn der Widerspruch durch eine vorgegebene Regelung ...“
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Thx Manfred,

das bestätigt meine Vermutungen. Wir werden es hier garantiert schaffen einen "Hammer" zu schmieden, der an passender Stelle draufgehauen werden kann. Wichtig ist aktuell, allen Betroffenen klipp und klar Hinweise zu geben, welcher Schritt wann fällig ist. Die obige Liste ist übrigens eine ziemliche Chronologie der Ereignisse - ich habe stets zeitnah berichtet. Danke für Deine Hilfe!

Grüße,
Mike

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blinky27 Michael Nickles „Thx Manfred, das bestätigt meine Vermutungen. Wir werden es ...“
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§ 74
[Klagefrist]

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

§ 58
[Rechtsbehelfsbelehrung]

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

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Michael Nickles blinky27 „74 Klagefrist 1 Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines ...“
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nach Zustellung des Widerspruchsbescheids

Ok, da kein Widerspruchsbescheid kam, kann ich die Sache wohl erst mal in die Tonne hauen.

Grüße,
Mike

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schuerhaken blinky27 „74 Klagefrist 1 Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines ...“
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§ 74 [Klagefrist] (1)

Die Anfechtungsklage ...

War von Anfechtungsklage die Rede? 
Oder von...

§ 75 -- [Untätigkeitsklage]

???

Es liegt ein Widerspruch vor. 
Dazu wird ausgeführt:

Das Problem: An sich brauchen Sie einen förmlichen Widerspruchsbescheid, um gegen den Beitragsbescheid auch Anfechtungsklage erheben zu können.
Sie sollten also dem “Beitragsservice” nach Erhalt eines nur formlosen Schreibens per Einschreiben erneut einen Brief schicken und darin unter Fristsetzung auf den Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheids bestehen. [...]

???

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bechri schuerhaken „War von Anfechtungsklage die Rede? Oder von... ??? Es liegt ...“
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Das ist richtig. Voraussetzung einer Anfechtungsklage ist, dass zuvor ein Widerspruchsverfahren endgültig erfolglos verlaufen ist. Das eröffnet den Weg zur zuständigen Gerichtsbarkeit.

Ich habe mir deine Kopien nicht durchgelesen, einen endgültigen Widerspruchsbescheid erkennst du am Wortlaut wie "Aus diesen Gründen wird Ihr Widerspruchsbescheid als unbegründet zurückgewiesen (...)". Falls davon nirgendwo die Rede ist, dann ist das Widerspruchsverfahren noch offen und dir wird nochmal Gelegenheit gegeben dich zu äußern.

Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, dass du eine endgültige Entscheidung deutlich erkennen kannst. Es müsste außerdem -ohne Garantie- eine Belehrung darüber begefügt sein, dass du gegen die Ablehnung des Widerspruchs innerhalb eines Monats Klage einreichen kannst...

Normalerweise dürfte es jetzt wie folgt weitergehen: Du bekommst in ein paar Wochen nochmal ein Schreiben "Leider haben Sie sich auf mein Schreiben vom xx.07.2014 nicht mehr reagiert (...)" & Zurückweisung des Widerspruchs mit Klagebelehrung (s.o.).

Danach geht der Spaß für dich vor Gericht weiter. Auf jeden Fall solltest du unbedingt das Ruhen des Verfahrens unter Aussetzung der Vollziehung beantragen, auf Grund verfassungsrechtlicher Bedenken, unter Angabe des Aktenzeichens des derzeit vor dem Verfassungsricht anhängigen Verfahrens, auf das du dich beziehst.

Ich werde meine Aussage allerdings morgen an Hand der Verwaltungsrichtlinien und Gesetze nochmal validieren um hier keinen Mist geschrieben zu haben...

Gruß

Chris

MfG Chris
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blinky27 bechri „Das ist richtig. Voraussetzung einer Anfechtungsklage ist, ...“
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Dem widersprech ich.

Sollte ein Widerspruchbescheid keine Rechtsbehlefbelehrung enthalten haben, verlängert sich nur der Zeitraum zum Einlegen einer Klage von ein Monat auf ein Jahr-

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bechri blinky27 „Dem widersprech ich. Sollte ein Widerspruchbescheid keine ...“
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Das ist Quatsch, du kannst die Dauer der Frist nämlich gar nicht bestimmen, da Mike noch keine Widerspruchsentscheidung bekommen hat! Ich schrieb dass der Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung die 1-Monatsfrist beinhalten muss, und NICHT, wie du gelesen hast, dass Mike jetzt innerhalb eines Monats Klagen müsste. Das muss er (noch) nicht und das stand nie zur Debatte.

Lies dir bitte nochmal meinen Beitrag durch. Ich habe mir das Schreiben jetzt mal angeschaut und sehe mich in meiner o.g. Aussage bestätigt. Das Schreiben endet mit "ist alles korrekt? Bitte wenden Sie sich an uns". Kurz gesagt, das Widerspruchsverfahren läuft noch. Eine Anfechtungsklage kann erst dann eingereicht werden, wenn das Widerspruchsverfahren beendet wird. Innerhalb der DANN ERST zu ermittelnden Frist.

Ich wiederhole mich ungern, aber nochmals: Falls noch nicht geschehen, hast du, Mike, jetzt nochmals Gelegenheit, in deinem Antwortschreiben die Begründung deines Widerspruchs mit einem konkreten, zur Zeit anhängigem BVG-Verfahren zu zementieren und dann musst du unbedingt auch RdV und AdV beantragen! Sonst können die einen Vollstreckungstitel gegen dich erwerben und munter weiter kassieren, da ein Widerspruchsverfahren allein, den Vollzug der damit zusammenhängenden offenen Forderungen nicht hemmt.

MfG Chris
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ernstschwarz bechri „Das ist Quatsch, du kannst die Dauer der Frist nämlich gar ...“
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hallo. möchte mich hier einklinken. danke schonmal für die ausführungen aller beteiligten.

ich habe auch einen "widerspruchsbescheid" ohne selbigen betreff oder etwas ähnliches erhalten und würde auch vermute, dass es damit keiner ist.

mittlerweile puzzelte schon der nächste beitragsbescheid bei mir rein. muss ich dagegen wieder widerspruch einlegen?

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bechri ernstschwarz „hallo. möchte mich hier einklinken. danke schonmal für die ...“
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Jeder Beitragsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der jeweils per Widerspruch angefochten werden muss.

MfG Chris
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ernstschwarz bechri „Jeder Beitragsbescheid ist ein eigenständiger ...“
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Mir wurde heute am Telefon von einer (eher nicht so freundlichen) Mitarbeitderin des Beitrags"service" gesagt, dass ich von denen keinen Widerspruchsbescheid bekomme und weiter Zahlunsgaufforderungen/Beitragsbescheide erhalten werde und dagegen zwar bei denen Einspruch einlegen könnte, aber das im Endeffekt Wurst wär, da mein "Gegner" das Gesetz ist und ich gegen die Deutsche gesetzgebung klagen muesste und nicht gegen den Beitragsservice.... Aha?

Mein Vorwissen war (so dachte ich korrekt), dass ich gegen den ersten Bescheid erst Widerspruch bei dem Beitragsservice einreichen muss, dann einen Ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalte und _dann_ erst klagen könnte.... Falsch?

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bechri ernstschwarz „Mir wurde heute am Telefon von einer eher nicht so ...“
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dagegen zwar bei denen Einspruch einlegen könnte, aber das im Endeffekt Wurst wär

Hört sich danach an, als ob die keine Lust mehr hätten die Widersprüche abzuweisen. Das wäre aber mehr als dreist... Ansonsten wenn du Widerspruch einlegst, beantrage bitte immer die Aussetzung der Vollziehung. Sofern trotz dessen weiter Zahlungsaufforderungen zum angefochtenen Bescheid ins Haus flattern, wird die Sache gerichtlich zu klären sein. Vor Gericht kommt das so und so, es ist mehr als unwahrscheinlich, dass die GEZ dir von sich aus Recht geben wird.

da mein "Gegner" das Gesetz ist

unschön ausgedrückt von der Dame, aber sie macht tatsächlich nur das, was ihr die Regierung aufgetragen hat. Wenn du eine Änderung erreichen willst, wird dir das kaum im Widerspruchsverfahren gelingen, das muss dir klar sein. Wenn du ERNSTHAFTE Gründe hast, die juristisch schwer genug wiegen, wirst du wahrscheinlich erst vor Gericht recht oder nicht recht bekommen. Du musst dir überlegen, ob du es wirklich soweit kommen lassen willst. Aber spätestens dann brauchst du eh einen Anwalt, den du bezahlen wirst, der sich dann aber auch der Untätigkeit hinsichtlich deiner Widersprüche annehmen wird.

MfG Chris
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ernstschwarz bechri „Hört sich danach an, als ob die keine Lust mehr hätten ...“
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ja. mir ist klar, dass es in einer klage enden wird. wär ja auch albern:

"gib mir 1000 euro" -

"nö, will ich nicht, ich widerspreche" -

"na gut, dann nicht."

so läufts wohl nicht.  ;)

muss noch klären, oib die rechtschutzversicherung das mitmacht. im grunde, so finde ich, muss sie das, weil sie nicht in der anmaßenden position ist zu entscheiden was aussichtsreich und rechtens ist und was nicht. im grunde kann ich aber jedem ( nicht nur wegen dem beitragsservice) eine r.s.v. nur ans herz legen. ist in vielen lebenslagen ne schoene sache... leider....)

die frage ist

a) muss ich gegen jeden neuen bescheid wieder widersprechen? ja, muss ich, ist immer ien neuer verwaltungsakt.

b) benötige ich für die klage einen negativen widerspruchsbescheid oder kann ich gleich klaren. ich dachte man benötigte diesen widerspruchsbescheid. sozusagen als beweis, dass man sich auch anders einigen wollte....

chris, danke für deine antwort übrigens, wir sollten uns aber angewöhnen die richtigen vokabeln zu verwenden. ist halt offiziell nichtmehr die GEZ sondern der beitragsservice. auch wenn da bestimtm immer noch die gleichen masochistischen lebensweg-verwirkten nachkommen irgendwelcher stasi-schergen oder polizeistaat-fans arbeiten. ups. huch. hab ich nicht gesagt.... hab ich doch....

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gelöscht_320210 ernstschwarz „ja. mir ist klar, dass es in einer klage enden wird. wär ja ...“
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ernstschwarz gelöscht_320210 „Dieser Beitrag ist gelöscht.“
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bitte lege uns gründe vor, die nciht schon vor verschiedenen gerichten oder sogar vor dem verfassungsgericht als nichtig abgetan wurden....

wilde durchhalteparolen und "das gefühl" dass die im unrecht sind reicht einfach aktuell nicht.

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gelöscht_320210 ernstschwarz „bitte lege uns gründe vor, die nciht schon vor ...“
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abzocke1 bechri „Hört sich danach an, als ob die keine Lust mehr hätten ...“
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äämm?

die sind Verpflichtet auf jeden Widerspruch zu reagieren, ob die da nun keine Lust haben oder überlastet sind,  ist das  Problem der GEZ2.0

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bechri abzocke1 „äämm? die sind Verpflichtet auf jeden Widerspruch zu ...“
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Was ihr tun müsst:

Zu allererst legt ihr vor der Behörde Widerspruch gegen den Bescheid und beantragt unbedingt darin auch auch die Aussetzung der Vollziehung. Ein Widerspruch ohne diesen Antrag bringt euch nix, denn ohne den müsst ihr eure Zahlungsfrist einhalten.

Im Gesetz steht ganz klar, dass wenn der Beitragsservice über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder bereits eine Vollstreckung droht, der direkte Weg vor Gericht möglich ist. Der Antrag auf AdV kann vor Gericht bereits vor dem Einreichen einer Anfechtungsklage gestellt werden.

Wenn der Beitragservice bisher noch nicht reagiert hat, habt ihr nochmal die Möglichkeit schriftlich euren Widerspruch zu konkretisieren und fordert die Behörde zur Tätigkeit auf. Setzt eine Frist zur endgültigen Entscheidung. Und lasst so Sachen wie "die BRD existiert nicht" ganz draußen.

Wenn, wie oben geschrieben, schon die Vollstreckung droht oder nach erneuter Fristsetzung keine Entscheidung ergeht, könnt ihr bereits vor Einreichung einer Anfechtungsklage, die Aussetzung der Vollziehung  vor Gericht beantragen. Allerdings braucht ihr dann wieder eine hieb- und stichfeste Begründung. Ich empfehle erneut die Angabe eines derzeit vor einem Bundesgericht/Verfassungsgericht laufenden Verfahrens, auf das ihr euch einfach beruft!

Bezüglich zahlen oder nicht zahlen weise ich euch deutlich darauf hin, dass ein Widerspruch allein NICHT von der Zahlung des geforderten Betrages entbindet!! Ihr bekommt ihn höchstens ZURÜCKerstattet, falls ihr Recht bekommt, es sei denn ihr macht es wie oben geschrieben und beantragt Aussetzung der Vollziehung behördlich, spätestens gerichtlich. Ich schreibe das nur nochmal, weil viele hier meinen, wohl auch Michael Nickles, dass ein Widerspruch alleine ausreichend sei und dann den Fehler machen auf den Vollzieher zu warten. Das ist der falsche Weg!

Eigentlich sollten jetzt keine Fragen mehr offen bleiben... Euer Hauptproblem wird die juristisch felsenfeste Begründung sein, nicht das Verfahren.

Gruß, Chris

MfG Chris
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abzocke1 bechri „Was ihr tun müsst: Zu allererst legt ihr vor der Behörde ...“
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meine Güte wenn man keine Bescheid bekommt kann man auch keinen Widerspruch einlegen und wenn man das Existenz Minimum nur als Lebens Grundlage hat kann man auch nicht zahlen weil man dann kein Geld mehr für Essen hat ich habe nur 420 € davon kann ich keine GEZ zahlen und wenn die das erzwingen kann ich meine Strom Rechnung/Meite  nicht  mehr zahlen ,
es interessiert  mich daher nicht ich zahle nicht weil kein Geld ! die sollen sich ma lieber das Geld holen bei Gut verdienen die 4000 € im Monat haben und nicht bei Sozial schwachen Bürgern die bis aufs Hemd ausrauben!

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bechri abzocke1 „meine Güte wenn man keine Bescheid bekommt kann man auch ...“
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meine Güte wenn man keine Bescheid bekommt kann man auch keinen Widerspruch einlegen

Als Bescheid wird der Verwaltungsakt hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge bezeichnet. Wenn du sagst, dass du dich weigerst zu zahlen, dann wirst du sehr wohl einen solchen bekommen haben, gegen den der Widerspruch statthaft ist.

Dein Fall ist m.E. weniger juristischer Natur. Bei dir geht's schlicht und einfach nur darum, ob du einen Härtefallantrag stellen kannst und wenn nicht, in wie weit die Pfändungsfreigrenze bei dir greift. Das musst du für dich individuell prüfen.

Meine Antwort zielte hauptsächlich auf Normalverdiener wie ernstschwarz und Nickles ab, die sich der Zahlung der Beiträge nicht so leicht entziehen können.

MfG Chris
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abzocke1 bechri „Was ihr tun müsst: Zu allererst legt ihr vor der Behörde ...“
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ich lese immer Verwaltungsakt hää was ist denn das für ein Käse überhaupt ?

der NDR und das ZDF Deutschland Radio ist keine öffentliche Behörde sondern nur eine Rundfunk Anstalt .

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bechri abzocke1 „ich lese immer Verwaltungsakt hää was ist denn das für ...“
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Du wirst verstehen, dass ich dir hier keinen Lehrgang in Verwaltungsrecht geben werde und es m.E. nicht zielführend ist, die rechtliche Stellung des Beitragsservice von hier aus in Frage zu stellen. Für dich ist wichtig, dass du einen evtl. in Frage kommenden Härtefallantrag bzw. deine Pfändungsfreigrenze prüftst. Deine Frage beantwortet dir aber Wikipedia:

Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Dabei ist er jedoch eine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.
MfG Chris
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abzocke1 bechri „Du wirst verstehen, dass ich dir hier keinen Lehrgang in ...“
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ich akzeptiere einfsch das verwaltungsverfahrensgesetze und die AGB der GEZ nicht weil ich nichts bestellt habe und Verträge zu Lasten 3. eh nullnund nichtig sind und ich muss rein gar nichts und werde mit allen mittel meine Wohnung vor Zugriff schützen, lese mal im BGB u.a. 

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bechri abzocke1 „ich akzeptiere einfsch das verwaltungsverfahrensgesetze und ...“
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Wenn du davon überzeugt bist, dann geh mit gutem Beispiel voran und klage dagegen, Worte allein helfen niemandem!

MfG Chris
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abzocke1 bechri „Wenn du davon überzeugt bist, dann geh mit gutem Beispiel ...“
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fakt ist ich habe bei der GEZ  2.0 nichts bestellt was ich mir finazell nicht leisten kann ich habe bei der GEZ 2.0 auch kein TV und kein Radio nicht bestellt,

was hat das mit ueberzeugung zu tun ?

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