Die "Weiterleitung", um die es sich hier angeblich handelt, sei jedoch nicht automatisch erfolgt, sondern durch eine kollegiale Abwesenheits-Vertretung nach Lesen des Inhalts und Bestimmung zuständigen Fachreferats. D.h. durch einen manuellen Eingriff.
Stimmt't - oder habe ich Recht?
Aber der Empfänger der Weiterleitung kriegt die Mail doch genau so wie eine "neue" Mail. Und der kann doch dann auch wieder eine Lesebestätigung senden, oder nicht?
Ich muss zugeben: Diesen Fall der manuellen Weiterleitung kann ich nicht so richtig einschätzen, ich weiß nicht, ob die Anforderung der Lesebestätigung verloren geht, wenn die Mail manuell weitergeleitet wird. Das hängt sicher auch vom Mail-Client ab.
Natürlich kann man auch manuell eine Mail weiterleiten, ohne sie zu öffnen und dann erst danach diese Mail lesen. Dann sollte eigentlich die Anforderung zur Lesebestätigung noch "dran hängen".
An sich fordere ich eine Lesebestätigung nur von dort an, wo mir bereits mehrfach entgegnet wurde, man habe von mir keine Mail erhalten.
Da aber der Empfänger immer auch eine Lesebestätigung verweigern kann, hat man immer noch keine Garantie, ob die Mail nun angekommen ist oder nicht.
Interessant ist m.E., dass für Faxsendungen das Sendeprotokoll beweisfähig genug ist, obwohl auch dieses "gefälscht" werden kann.
Das verstehe ich auch nicht. Im konkreten Fall kommt es natürlich immer auf den Richter an, wie er die Beweiskraft bewertet. Inzwischen sollte es auch dem oberflächlichsten Richter klar sein, dass ein Fax-Protokoll genau so gefälscht werden kann wie eine eMail.
Gruß, mawe2