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@ Liebling: Email als Beweismittel??

OK (Anonym: 212.185.223.169) / 6 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo ,
welche Beweiskraft (vor Gericht z.B.) hat eigentlich eine Email?
Meines Erachtens kann eine solche Mail doch in sekundenschnelle manipuliert werden und dürfte demnach überhaupt nicht zu Beweismitteln gehören - oder liege ich falsch?!

Danke für die Antworten!

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(Anonym) OK (Anonym: 212.185.223.169) „@ Liebling: Email als Beweismittel??“
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Hallo, OK;

meiner Erinnerung nach hat eine Email denselben Stellenwert wie ein
Brief, eine schriftliche Mitteilung, ein Telegramm o.ä.
Es handelt sich um eine verkörperte Willenserklärung, die zur Ver-
wendung im Rechts-/Geschäftsverkehr bestimmt ist und (auch) Beweis-
zwecken dient.
Natürlich kann eine eMail manipuliert werden; dies geht aber auch bei
allen anderen Formen von Willenserklärungen ... (es sollen sogar schon Testamente gefälscht worden sein)
Eine ganz andere Frage ist die nach der Beweiswürdigung, sofern es sich um eine gefälschte eMail handelt.
Verstehe bitte, daß ich auf eine abstrakte Frage nicht weiter eingehe,
weil Juristen (außer Profs) sich idR nur mit konkreten Fragen beschäf-
tigen. - Grau ist alle Theorie und Grün des Lebens goldner Baum -
Liebling Kreuzberg

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OK (Anonym: 212.185.223.117) (Anonym) „Hallo, OK meiner Erinnerung nach hat eine Email denselben Stellenwert wie ein...“
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Ich danke für Deine Auskunft!

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(Anonym) OK (Anonym: 212.185.223.117) „Ich danke für Deine Auskunft! “
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Hallo, OK;
Nachtrag: Die eMail ist vom Bundesgerichtshof in Zivilsachen (= die
höchstrichterliche Instanz im Zivilrecht in Deutschland) als wirksame
Willenserklärung anerkannt. Wenn Du zB per eMail eine Bestellung auf-
gibst, so ist diese Willenserklärung gültig. Sie hat dieselbe Qualität
wie eine schriftliche Bestellung, ein Telex, ein Fax, ein Zunicken,
ein Telefonanruf mit mündlicher Bestellung etc. Für Fans zum Nachle-
sen: §§ 145 fortfolgende im Bürgerlichen Gesetzbuch ("Willenserklärung)

U.a. wegen der Manipulationsgefahr hat der Gesetzgeber im Fernabsatz-
gesetz verbindlich geregelt, daß z.B. eine Rückgabe der Kaufsache
(oder eine Rückabwicklung anderer Dienstleistungen) binnen einer Frist
von zwei Monaten (und zwar ohne Angabe von Gründen !) zulässig ist.

Sorry, aber machmal geht's nicht so schnell !
Gruß LK

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OK (Anonym: 212.185.223.32) (Anonym) „Hallo, OK Nachtrag: Die eMail ist vom Bundesgerichtshof in Zivilsachen die...“
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Hallo Liebling!
Detailierter geht es wohl kaum noch!
Ich danke Dir nochmals für Deine Bemühungen!

Gruss,
OK

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(Anonym) OK (Anonym: 212.185.223.117) „Ich danke für Deine Auskunft! “
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Hallo, OK;
Nachtrag: Die eMail ist vom Bundesgerichtshof in Zivilsachen (= die
höchstrichterliche Instanz im Zivilrecht in Deutschland) als wirksame
Willenserklärung anerkannt. Wenn Du zB per eMail eine Bestellung auf-
gibst, so ist diese Willenserklärung gültig. Sie hat dieselbe Qualität
wie eine schriftliche Bestellung, ein Telex, ein Fax, ein Zunicken,
ein Telefonanruf mit mündlicher Bestellung etc. Für Fans zum Nachle-
sen: §§ 145 fortfolgende im Bürgerlichen Gesetzbuch ("Willenserklärung)

U.a. wegen der Manipulationsgefahr hat der Gesetzgeber im Fernabsatz-
gesetz verbindlich geregelt, daß z.B. eine Rückgabe der Kaufsache
(oder eine Rückabwicklung anderer Dienstleistungen) binnen einer Frist
von zwei Monaten (und zwar ohne Angabe von Gründen !) zulässig ist.

Sorry, aber machmal geht's nicht so schnell !
Gruß LK

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nimlot OK (Anonym: 212.185.223.169) „@ Liebling: Email als Beweismittel??“
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"Da eine eigenhändige Unterschrift bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationswege nicht möglich ist, erhält eine per Email abgegebene Willenserklärung keine Beweiskraft."
(http://www.ecin.de/recht/vertrag/vertrag1.html)

das ist nur ein bsp, die kommentare auf anderen seiten lauten ähnlich bzw. betonen, daß die rechtslage unklar sei.

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