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Hab ich da jetzt Garantie oder nicht ?

Fake23 / 4 Antworten / Baumansicht Nickles

Habe folgende Karte kürzlich ersteigert:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=8708191295&rd=1&sspagename=STRK%3AMEWN%3AIT&rd=1

Wer weiß ob da nun noch Garantie drauf sein müßte oder nicht?

Und wenn wir schon dabei sind, glaubt ihr das war ein guter Kauf?

Na denn, einen schönen Sonntag Abend wünsche ich noch !!

Wenn du lachst, dann lacht die ganze Welt mit dir. Doch wenn du weinst, dann weinst du allein.
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out-freyn Fake23 „Hab ich da jetzt Garantie oder nicht ?“
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Garantie kann ich Dir nicht sagen. Möglicherweise hast Du noch Gewährleistung, nämlich dann, wenn seit dem Rechnungsdatum noch keine 2 Jahre vergangen sind. Wobei das so nicht ganz stimmt; nach 6 Monaten bist Du in der Pflicht nachzuweisen, dass der Defekt schon zum Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Übergabe bestanden hat.

Gewährleistungsansprüche verjähren in 2 Jahren; die Verjährung wird durch einen Gewährleistungsfall weder gehemmt noch unterbrochen - die zwei Jahre beginnen also durch den Austausch der Karte nicht erneut zu laufen.

The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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Fake23 out-freyn „Garantie kann ich Dir nicht sagen. Möglicherweise hast Du noch Gewährleistung,...“
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Dann dürfte ich allerdings noch etwa ein jahr Gewährleistung haben wenn ich dich richtig verstanden hab. Denn die ursprüngliche Karte wurde etwa September 2005 gekauft und nun kürzlich auf Grund eines Defekts reklamiert und ausgetauscht. Somit müßte dann ja auf der neuen Karte immer noch ein Jahr Gewährleistung verbleiben. Eine Frage hab ich trotzdem noch....was umfasst denn so eine Gewährleistung?

Vielen Dank

Wenn du lachst, dann lacht die ganze Welt mit dir. Doch wenn du weinst, dann weinst du allein.
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out-freyn Fake23 „Dann dürfte ich allerdings noch etwa ein jahr Gewährleistung haben wenn ich...“
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Das ist im § 434 BGB geregelt. Dort steht (in Absatz I):

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.


Die Rechtsfolgen (Rechte des Käufers bei Mangel) sind u.a. im § 437 BGB geregelt. Nachzulesen unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__437.html

The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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Fake23 out-freyn „Das ist im 434 BGB geregelt. Dort steht in Absatz I : Die Sache ist frei von...“
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DANKE

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