Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge

bin von Content Services Ltd. über einen AntiVir freedownload

Buwa2 / 27 Antworten / Flachansicht Nickles

Bin von Content Services Ltd. über einen legalen AntiVir freedownload hereingelegt worden. Ich habe sämtliche Adressdaten und Geburtsdaten angeben müssen damit angeblich der Download seinen lauf nehmen kann und über ein anschließendes email habe ich ein Passwort von Ihnen wiederholt eingeben müssen daß der Download aktiv wird. Dabei habe ich auf das Widerrufsrecht nach Aussage des Content Services Ltd. verzichtet
(ich habs warscheinlich übersehen und nicht gelesen und eifach übergangen diesen Hinweis aufs Widerrufsrecht ich dachte nicht an was böses denn es sollte doch nur eine Freeware sein!)
und bin nun durch ein email zur Zahlung von einem jährlichem Beitrag von 96.00 Euro aufgefordert worden, sonst gehen sie gerichtliche Schritte wegen Betrugs gegen mich vor! Ich bin verzweifelt und weis nicht was ich nun tun soll!
Bitte um Hilfe und Ratschlag!!!!!!!!!!!

REPI Spin84 „Die Penner haben sich doch tatsächliche auf meine Mail, in der ich meinen...“
Optionen

Schreib ihnen, Du gibst ihnen die erbrachte Leistung gerne zurück, wo soll ich die Datei hinschicken?


§ 312
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.

§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.


Die beziehen sich sicherlich auf Absatz 2. Nur hast Du gleich bezahlt? Nö, denn sonst würden die Dich ja nicht mit Drohbriefen zumüllen.

Hast Du von denen überhaupt eine Widerrufsbelehrung erhalten? Diese muss in einer druckbaren Form ankommen (als Brief, Fax oder als Mail, deren Inhalt man ausdrucken kann). Eine Widerrufsbelehrung, die nur als Text auf deren Internetseite vorhanden ist und dann ggf. auch noch nur lesbar mit Lupe oder als fast weiße Schrift auf weißem Grund, ist nutzlos und ohne Widerrufsbelehrung letztlich, ist kein Vertrag zustande gekommen!

Also, Ruhe bewahren und die ganze Sache aussitzen, die gehen nicht vor Gericht bzw. schicken einen gerichtlichen Mahnbescheid, denn das würde ihre Kosten-Nutzen-kalkulation über den Haufen werfen, bzw. sie der Gefahr aussetzen, dass ein Gericht ihr Geschäftsmodell als betrügerisch einstufen könnte.

http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsbelehrung#Grunds.C3.A4tzliches