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Advokatus Michael Nickles „ARD / ZDF Service - Auto von Behindertem gepfändet“
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Ein Blick in's Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung ungemein ! (uralter Juristenspruch)

Wer bitte mal einen Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO) riskiert,

wird dort bei § 811 Absatz 1, Ziffer 12 ZPO fündig werden.

Die Überschrift der Gesetzesnorm lautet "unpfändbare Sachen" ...

Zwar sind die aufgelisteten Beispiele infolge des sozialen Wandels

überholt (bitte, die ZPO trat am 1.1. 1900 in Kraft).,

(der Bundesgesetzgeber arbeitet gerade dran, auch diese Vorschrift

den heutigen Gegebenheiten anzupassen ....)

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Bitte, ich hoffe doch sehr, nicht als Erbsenzähler angesehen zu werden;

die Formulierung "Auto von Behindertem gepfändet" erweckt den Eindruck,

als ob der betreffende Gerichtsvollzieher ein Behinderter gewesen sei. :-((

Vermutlich wurde das Auto eines Behinderten durch einen Vollstreckungs-

beamten (diese sind für die Zwangsbeitreibungen öffentlich-rechtlicher

Forderungen zuständig), ggfls. aber kann auch ein Gerichtsvollzieher (m Wege

der Amtshilfe) zu dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme beauftragt worden sein. (?)

Der Behinderte könnte sich mit einer Vollstreckungsgegen- oder -abwehrklage gem.

§ 767 ZPO dagegen wehren. Zugleich könnte er einen Eilbeschluß gem. §§ 719, 767 ZPO

erwirken, wonach die Zwansvollstreckung einstweilen eingestellt und deren Fortsetzung

(zB Anberaumung eines Versteigerungstermins o.ä.) durch das erkennende Amtsgericht

(gegen die GEZ) einstweilen verboten wird.

Allerdings ist § 767 Abs. 2 ZPO zu beachten; denn der Grund für die (etwaige) Nichtbeachtung

des § 767 ZPO darf gem. Absatz 2 des § 767 ZPO erst       n a c h      dem letzten mündlichen

Verhandlungstermin im Erkenntnisverfahren entstanden sein !

Vermutlich scheitert's an Letzterem ?

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