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News: Skandalöses Urteil des Langericht München

Skrupellose Filesharing-Oma freigesprochen!

xafford / 194 Antworten / Flachansicht Nickles

Die Justiz treibt immer ärgere Blüten - dies geht sogar so weit, dass arme und hungernde Rechteverwerter nun mittlerweile nicht einmal mehr pauschal Recht bekommen und sogar ihre Ansprüche beweisen müssen. Folgender Sachverhalt:

Recht so!

Eine Rentnerin aus Berlin erhielt im Jahr 2010 unschöne Post einer Anwaltskanzlei - eine Abmahnung über rund 650 Euro für das Anbieten eines Hooligan-Films (jeder weiß ja wie sehr betagte Berlinerinnen in der Hooligan-Szene aktiv sind). Mittlerweile kann man schon sagen: So weit nichts neues. Jedoch gab es in diesem Fall eine kleine aber absonderliche Seltsamkeit - die besagte heimtückische Raub-Mord-Seniorin hatte boshafterweise weder einen PC, noch einen Router oder ein Modem, sondern nur einen gekündigten DSL-Vertrag mit einem Provider bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Als sei diese Heimtücke noch nicht verwerflich genug, wagte es die Rentnerin sogar, sich gegen diese Abmahnung zur Wehr zu setzen was schließlich im Jahr 2011 vor dem Amtsgericht in München verhandelt wurden.

Der tapfere und aufrechte Richter des AG München jedoch lies sich nicht von der gemeinen Vertuschungs-Aktion böswilligen Seniorin täuschen und verurteilte sie zur Zahlung der Abmahgebühren nebst Zinsen, da sie nach Ansicht des Gerichts (es muss sich wohl um ein Mittagsgericht gehandelt haben, denn diese sind meist recht geschmacklos) nicht beweisen konnte, dass sie die Urheberrechtsverletzung NICHT begangen habe - wo kämen wir auch hin, wenn arme Rechteverwerter ihre Ansprüche noch eingehender belegen müssten als durch einen Zettel mit vier Zahlenpaaren (IP-Adresse) was bekanntermaßen ein unfehlbarer Beweis ist.

Alles hätte so schön sein können - der bekannten Gerechtigkeit der deutschen Gerichte wäre genüge getan - aber nein, die rabiate Renterin lies nicht locker und ging gar in Berufung - und nun kommt der Skandal! Hat doch tatsächlich das Landgericht München I nun entschieden, dass die Ansprüche der abmahnenden Kanzlei vollumfänglich zurück gewiesen werden und die Rentnerin nicht zahlungspflichtig sei! Und als sei dies nicht schon frevelhaft genug: Das LG hat die Entscheidung des Amtsgerichtes quasi noch gerüffelt.

xafford meint:

Es gibt Dinge, die sind so absurd, dass man ihnen nur mit Sarkasmus begegnen kann und in meinen Augen ist dies einer davon. Hier muss sich tatsächlich eine ältere Dame durch die Mühlen der Justiz quälen um ein Urteil zu bekommen, wofür der gesunde Menschenverstand eines - nicht notwendigerweise allzu schlauen - Dreijährigen ausreichen würde.

Zwar gibt es außerhalb des Strafrechtes kein "Im Zweifel für den Angeklagten", jedoch wird es grotesk, wenn jemand seine Unschuld extra beweisen muss bei dem sämtlicher Augenschein eine Schuld ausschließt. Noch grotesker wird dies, wenn man bedenkt, dass die "Beweise" der abmahnenden Kanzlei hier in einem Zettel mit einer Zahlenkolonne besteht deren Korrektheit durch das Gericht in keinster Weise überprüft werden kann. Wie weit muss ein Richter, der in so einem Fall eine Rentnerin ohne PC und Zugangsmöglichkeit zum Internet zur Zahlung der Abmahnung verurteilt, den gesunden Menschenverstand schon hinter sich gelassen haben? Hätte dieses Urteil Bestand gehabt dann wäre die Quintessenz quasi: Der Besitz eines Internetanschlusses macht Dich zum Freiwild!

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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dirk42799 Olaf19 „Ja, hätte - hat man aber nicht. Dazu müsste man ja in die ...“
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hat man aber nicht.
Olaf, was würde es ändern?
Das, was Du vom Provider über die von der Kanzlei übermittelte IP erhalten würdest, wenn Du automatisch gleichzeitig einen Auszug bekämst, ist dieselbe Info wie die, die Du über die Abmahnkanzlei bekommst, wenn es im Rahmen eines Verfahrens darum geht, die Beweise auf den Tisch zu legen (Stichwort Akteneinsicht).

Der Fehler bspw. eines IP-Adressen-Zahlendrehers ist dann aber schon geschehen.
Daher kann und sollte man den Fehler zunächst hier suchen:
welche IP wurde vom Urheberrechtsinhaber als diejenige identifiziert, die Filesharing betrieben hat?
Ist dies dieselbe IP, die an den Provider übermittelt wurde, um den Anschlußinhaber zu identifizieren?
Hat der Provider die angefragte IP auch gesucht und im Bestand gefunden?

Ist bei der 2. und 3. Fragen die Antwort ja, dann ist technisch zunächst doch alles richtig gemacht worden.

Eine Informations- oder Wissensdiskrepanz, die Dich hier benachteiligen könnte und eine mögliche Verteidigung unmöglich macht, sehe ich hier nicht.
Aber vielleicht bin ich ja auch einfach nur blind. ;-)

Gruß,
Dirk
ja, ich schreibe absichtlich nach den alten Rechtschreibregeln!
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Siehe z.B. ... Borlander
Ich bin schneller. kongking
Och ne, selbst du... kongking
Yap g SoulMaster SoulMaster
Definitiv nein. presla