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Abmahnung Nümann + Lang

gordens / 38 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,
ich habe von Nümann + Lang eine Abmahnung von Unerlaubter Verwertung urheberrechlich geschützter Tonaufnahmen erhalten.
Nun soll ich einen Betrag von 450 Euro zahlen und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben.

Die Künstlergruppe ist Culcha Candela ( Monsta )
Bis heute kannte ich weder noch den Künstler noch das Lied !

Was ich nun bisher im Internet finden konnte war das es von dem Anwalt viele Abmahnungen verschickt werden und das er mit evidenzia zusammen arbeitet. Wobei das Programm von evidenzia nicht einmal mit rechtens zu geht.

Durch ein Video hatte ich von einen Anwalt gehört der eine Hotllein hat, ich hatte mich an die gewendet und schon hatte ich eine Anwältin die mir gleich sagte, das sie mich Vertreten will und dazu noch gesagt hätte das sie mir ein Rechtspacket in Wert von 500 Euro verkaufen will um mich zu Vertreten. Ihre Aussage war, das es sein könnte das ich noch weiter solcher Briefe erhalte. Ihre Meinung war dazu das sie den Betrag auf die häfte für Nümann + Lang reduziert werden soll und das eine abgewandlelte Unterlassungserklärung zu den geschickt werden muß.

Mir kommt das alles etwas sehr komisch vor da sie eher den Eindruck erweckte das Sie auch nur Provit machen will.
Jetzt weiß ich auch nicht wirklich was ich machen soll da ich mir keiner Schuld bewußt bin.
Die Firma Evidenzia scheint auch nicht seriös zu sein wie ich aus einigen Videos gesehen habe, sowie auch Nümann + Lang.

Es gibt doch Datenschutz ? Wobei ich mich so ziehmlich Hintergangen fühle, da das Größenverhältnis zu wirklichen Verbrechen sehr übertrieben ist. Sicher hatte ich auch eine WLAN Schutz, aber zu huntert prozent ist das ja auch nicht gesichert vor Angriffen von außen

Vieleicht hat jemand Erfahrungen und weiß was man machen kann ?
Nicht reagieren ?
Anwalt ?
Oder woher haben die meine Adresse?
Wie kann ich das gegenteil Beweisen ?
Ich danke für jede Antwort

out-freyn Olaf19 „ Ob das so war, könnte man aber doch nur dann feststellen, wenn der...“
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Damit das Gericht - für t-online-Nutzer das LG Köln - überhaupt die Provider zur Datenherausgabe zwingen kann, muss vom technischen Dienstleister (proMedia, Evidenzia u.ä.) eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden, dass die vorgelegten IP-Adressen korrekt sind und der Urheberrechtsverstoß einwandfrei bewiesen ist (z.B. durch Audiovisuelle Kontrolle einer vollständig heruntergeladenen Datei). Die Logik ist: Wenn die komplette Datei das ist, was sie zu sein vorgibt, kann jeder, der auch nur ein Byte dazu beigetragen hat, wegen der Urheberrechtsverletzung belangt werden.

Der Rechteinhaber hat natürlich ein berechtigtes Interesse daran, dass zukünftige Urheberrechtsverletzungen unterbleiben. Dies wird er zunächst auf dem kostengünstigen Weg einer Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erreichen versuchen. Erst wenn das nicht fruchtet (die entsprechende Datei wird im Hintergrund ja evtl. weiterhin verbreitet) wird man eine einstweilige Verfügung beantragen und auf Unterlassung klagen - nur so kann ein Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Rechteinhaber wird sich schwertun, einen Schadenersatz einzuklagen, wenn er gegen die rechtswidrige Verwertung des geschützten Materials nicht entschieden eingeschritten ist.

Der ermittelte Anschlussinhaber ist dann in einer schwierigen Situation: Egal ob er selber der Täter ist oder nicht, sieht er sich mit Schadenersatzforderungen konfrontiert, da es im Zivilrecht nicht auf das Verschulden ankommt.

Die mit der Abmahnung versendete Unterlassungserklärung ist oft tatsächlich so formuliert, dass man es als Schuldeingeständnis werten könnte. Daher ja der Rat, eine modifizierte Unterlassungserklärung (auch diese muss in angemessener Höhe strafbewehrt sein) abzugeben. Diese stellt explizit kein Schuldeingeständnis dar, sondern versichert lediglich, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Die Crux ist: Nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung sieht das Gericht die Wiederholungsgefahr als gebannt an und wird dem Erlass einer EV nicht stattgeben.

Laut UrhG ist für den Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider ein "gewerbliches Ausmaß" der Urheberrechtsverletzung erforderlich. Dies wird i.d.R. dann bejaht, wenn ein komplettes Album bzw. ein Sampler heruntergeladen wird. Eine einzelne Datei fällt nicht unter diese Definition. Oft flattern einem nach dem Download eines Samplers mehrere Abmahnung unterschiedlicher Kanzleien ins Haus, da naturgemäß mehrere Rechteinhaber beteiligt sind. Für diesen Fall werden auch "vorbeugende" Unterlassungserklärungen diskutiert, um möglichen Abmahnungen zuvorzukommen.