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News: Folgenschweres Urteil

Webseiten-Betreiber riskieren bei RSS-Feeds Kopf und Kragen

Michael Nickles / 46 Antworten / Flachansicht Nickles

Urheberrechtsverletzungen sind strafbar und können elend teuer werden. Bereits die ungenehmigte Verwendung eines lumpigen Bildchens auf der eigenen Homepage, kann eine Abmahnung bescheren, die in die "Tausender" geht.

Doch selbst wer das beachtet, kann in eine bitterböse Falle tappen. Denn das Landgericht Berlin hat jetzt ein gruseliges Urteil gefällt. Webseiten-Betreiber haften auch für Urheberrechtsverstöße, die durch das Einbinden von RSS-Feeds entstehen können.

Zig Webseiten bieten solche RSS-Feeds an, durch die jedermann legal deren Inhalte anreißen kann. Auch Nickles.de bietet mehrere RSS-Feeds an (siehe RSS verstehen und einsetzen), die auch auf vielen Webseiten "mitgetickert" werden.

Ein Webseiten-Betreiber, der derlei Feeds einbindet, weiß natürlich nicht, was da so alles konkret an Inhalten reinkommt - er blendet halt beispielsweise die News von Nickles.de ein und fertig. Das Landgericht Berlin hat jetzt geurteilt, dass Webseiten-Betreiber haftbar sind, wenn in einem eingebundenen RSS-Feed urheberrechtlich geschützte Bilder drinnen sind.

Konkret ging es um einen Webseiten-Betreiber, der einen Nachrichten-Feed eingebunden hatte, dessen Produzent das erlaubt hatte. In diesem Feed tauchte dann ein Bild auf, an dem der Produzent keine Rechte hatte. Der Fotograf des Bildes verklagte darauf eben den Webseiten-Betreiber, der den RSS-Feed eingebunden hat.

Die Richter begründetet ihr Urteil damit, dass der beklagte Webseiten-Betreiber einen fremdem RSS-Feed eingebunden und sich dessen Inhalte dadurch zu eigen gemacht hat und deshalb auch dafür verantwortlich ist.

Dass der Beklagte beziehungsweise Verurteilte auf die Quelle des RSS-Feeds hingewiesen hat, spielte beim Urteil keine Rolle. Der komplette Urteilstext kann in der freien juristischen Datenbank openJur abgerufen werden.

Michael Nickles meint: Ein fatales Urteil. Damit kann es sich KEINE PRIVATE Person mehr leisten, einen RSS-Feed einzubinden, so sie keine Angst vor teuren Strafen hat.

Die Abmahnanwälte wird das Urteil enorm freuen. DENN: die werden im Fall von Urheberrechtsverletzungen nicht die Verfasser von RSS-Feeds verklagen sondern natürlich lieber alle Seiten, die diese RSS-Feeds nutzen - dadurch kenn mehrfach abkassiert werden (auch Nickles.de ist in so einer Sache in einen Rechtsstreit verwickelt, der seit 2008 tobt!).

In den Berichten zum Urteil wird aktuell teils viel Unsinn geredet. So wird beispielsweise empfohlen, dass Webseiten-Betreiber auf das Einbinden von RSS-Feeds mit Bildern verzichten sollten. Das ist Quatsch. Durch das Urteil müssen sie auf JEGLICHE RSS-Feeds verzichten - auch "Textpassagen" können Urheberrechtsverletzungen darstellen, es geht nicht nur um "Bilder".

Besserwisser dürfen jetzt gerne plärren, dass sie in ihrem Webseiten-Impressum einen Hinweis drinnen haben, dass sie für Inhalte Dritter keine Verantwortung übernehmen. Spätestens nach einer Verurteilung werden sie kapieren, dass Richter so eine Klausel nicht juckt.

Erfreulicherweise handelt es sich aktuell immerhin nur um ein Urteil eines Landgerichts. Und da hocken typischerweise "faule Säcke"; die einfach irgendwas aus dem Bauch entscheiden, weil sie sowieso davon ausgehen, dass jemand zum Oberlandesgericht weiterzieht, wenn er es ernst meint.

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out-freyn Systemcrasher „ Sollten Richter das Recht nicht eigentlich vertreten statt verdrehen? Der...“
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Sollten Richter das Recht nicht eigentlich vertreten statt verdrehen?

Richter vertreten nicht das Recht, sie sprechen Urteile.

Solange sie sich dabei im Rahmen der Gesetze bewegen, kann ihnen daraus auch kein Strick gedreht werden (Stichwort: richterliche Unabhängigkeit).

Der Rechtsstaat sieht Möglichkeiten vor, Berufung oder Revision einzulegen - das Prozessrisiko ist natürlich immer vorhanden.

Übrigens wurde hier absolut kein Recht verdreht - das Urheberrecht ist in diesem Punkt eindeutig. Auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an - der Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch besteht bei jeder unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützten Materials.

Dazu kommt noch eine zweite unangenehme Geschichte: Bei Urheberrechts-Delikten im Internet gilt meist der "fliegende Gerichtsstand". Das heißt, dass der Rechteinhaber sich bundesweit ein Gericht aussuchen kann, vor dem er seine Ansprüche geltend macht. Ein in Internet-Recht erfahrener Rechtsanwalt weiß in der Regel, welche Verletzung am besten vor welchem Gericht geltend gemacht wird.
The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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