Allgemeines 21.915 Themen, 147.228 Beiträge

News: Bundesgerichthof urteilte nach neun Jahren

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestätigt

Michael Nickles / 3 Antworten / Flachansicht Nickles

Wer mit ausländischen Unternehmen in einen Rechtstreit gerät hat es in der Regel elend schwer - so er kein internationaler Großunternehmer ist. Heikel ist es auch, wenn Zeitungen über eine im Ausland lebende Person berichten.

Im Fall einer falschen Berichterstattung ist es schwierig sich dagegen zu wehren, beispielsweise die Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verlangen. In diese Situation ist ein Deutscher geraten. Die New York Times hat ihn namentlich genannt und ihm in einem Internet-Bericht eine Verbindung zur russischen Mafia unterstellt.

Der Betroffene sah sein Persönlichkeitsrecht verletzt und versuchte anfangs vergeblich sich zur Wehr zu setzen. Seine Klage wurde abgelehnt, weil sich die deutsche Justiz für diese internationale Angelegenheit nicht als zuständig fühlte. Die Sache wurde jetzt vom Bundesgerichtshof beurteilt. Aus dessen Sicht sind die deutschen Gerichte für eine Klage gegen die Veröffentlichung der New York Times zuständig.

Generell ist für Klagen jeweils das Gericht am "Ort des Geschehens" zuständig. Hinzu kommt allerdings der Faktor "Erfolgsort", also wo ein Bericht Auswirkungen hat. Im Fall der New York Times teilt der Bundesgerichtshof mit, dass der beanstandende Artikel einen deutlichen Inlandsbezug aufweist, der "ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. Bei der "New York Times" handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will.

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesgerichtshof gibt es hier: Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times .

Michael Nickles meint: Dem betroffenen deutschen Unternehmer dürfte das Urteil inzwischen nicht mehr viel nutzen. Der Artikel wurde vor rund neun Jahren, am 12. Juni 2001 veröffentlicht. Die entstandene Rufschädigung dürfte sich kaum noch reparieren lassen.

Es bleibt also wohl nur noch eine Schadensersatzklage, die wohl erneut einen ewig langen Weg durch die Mühlen der Justiz bedeuten wird.

bei Antwort benachrichtigen
Ulmer_Paulchen1 Michael Nickles „Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestätigt“
Optionen
Ebenso unwahrscheinlich ist die Vollstreckung eines deutschen Urteils in den USA.


Die BRD respektive die EU-Mitgliedsländer sollten sich eine amerikanische Rechtsordnung zulegen

Na, Innerhalb der EU klappt das ja auch nicht, und wenn dann nur sehr zäh.
Ich spreche aus 10-jähriger Erfahrung!
Ich musste Richtern und Anwälten wegen einer solchen Forderung erst mal Nachhilfe erteilen.
Dazu musste ich bis zu den Gründungsverträgen der EG 1952 in Lugano zurückgreifen.
Dort und in den heute geltenden EU-GVV (Europäische Gerichtsstandsvereinbarung) sind genaue
Vereinbarungen (zwischen den EU-Staaten) geregelt, welches Gericht, in welchem Land zuständig ist.
Nur ist dies noch nicht zu den Organen der Rechtspflege durchgedrungen.
Das Pack in den schwarzen Roben ist ja schließlich unabhängig in seinen Entscheidungen.(siehe auch Thread : Ein Richter hat ein Recht auf Aktenberge)

Gruß
Ulmer Paulchen
der, wo immer seine Passwörter vergisst!
bei Antwort benachrichtigen