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Neuer Schub für die Hexenjagd - "Scheinminderjährige"

Fake23 / 17 Antworten / Flachansicht Nickles

Habe diesen Artikel gerade zufällig per Google entdeckt und wollte euch daran teilhaben lassen. Ich war schockiert. (Eingestellt am 29.08.2008):

Das Verbot der “Jugendpornografie” kommt, berichtet der beck-blog. Damit wird künftig auch der Besitz von Bildern und Filmen strafbar sein, bei denen die Darsteller zwischen 14 und 18 Jahren alt sind. Oder, als sogenannte “Scheinminderjährige”, zumindest so wirken.

Der beck-blog zum Problem der Scheinminderjährigen:

Der Gesetzgeber lässt hier die Normadressaten weitgehend im Regen stehen. Bei Zugrundelegung der bisher zu verzeichnenden regen Aufsichtspraxis und der ergangenen Rechtsprechung zum Parallelverbot von Posendarstellungen Minderjähriger (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV) ist jedoch davon auszugehen, dass nunmehr auch die Strafverfolgungsbehörden sich alleine von der Unbestimmtheit der vom Gesetzgeber insoweit gemachten Vorgaben nicht abschrecken lassen werden.

Insbesondere ist zu erwarten, dass die Zahl der Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen wegen irgendwo gespeicherter IP-Adressen weiter ansteigen wird. Denn künftig reicht es für den Anfangsverdacht, wenn sich der “Beschuldigte” mal auf einer Seite umgesehen hat, auf der die eine oder andere volljährige Aktrice ihren Job mit Lolita-Zöpfchen, in Schuluniform oder mit einem Lolli im Mund erledigt. Das dürfte weitaus leichter sein und häufiger passieren, als “zufällig” auf eine Seite zu stoßen, die Kinderpornografie bereit hält.

Auch für solche Dinge schwärmen dann täglich Dutzende, wenn nicht hunderte Polizisten zu Hausdurchsuchungen aus. Um in einer Vielzahl der Fälle dann nach monatelanger Überprüfung der Hardware festzustellen, dass der Beschuldigte überhaupt kein einschlägiges Material besitzt und man ihm auch nicht nachweisen kann, dass er sich den Besitz verschaffen wollte.

Die Mitteilung, wonach das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt wurde, können sich viele Betroffene dann gemütlich abheften. Sie haben als Neu-Arbeitslose ja viel Zeit. Um die Scherben des früheren Privatlebens aufzukehren, braucht man auch nicht den ganzen Tag.

Wo die Ermittlungsbehörden damit schon alle Hände voll zu tun haben, müssen sie natürlich nichts Gescheites unternehmen, um mal an die Hersteller von echter Kinderpornografie zu kommen. In diesem Bereich hört man jedenfalls eher selten von Fahndungserfolgen. Obwohl die möglich wären, wenn vorhandene Ressourcen sinnvoller eingesetzt würden.


Nachtrag: Mit in Kraft treten des neuen Strafgesetzeparagrafen § 184 c StGB am 05.11.2008, welcher die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornografischer Schriften unter Strafe stellt, gibt es nun die erste Verfassungsbeschwerde zu verzeichnen.

Laut Pressemitteilung der Hustler Europe GmbH aus Krefeld (32/08) hat das Unternehme Verfassungsbeschwerde gegen das neue Pornoverbot für scheinminderjährige Darsteller erhoben. Mit diesem Verbot greife der deutsche Gesetzgeber in ihre Meinungs-, Berufs- und Eigentumsfreiheit ein und würde so ihre Grundrechte verletzen. Hustler strenge daher die Aufhebung der Strafbarkeit für scheinjugendliche Darsteller an. Hustler bekräftigte, dass sie strengstens darauf achten würden, dass die Darsteller ihrer Produktionen mindestens 18 Jahre alt seien.

Wenn du lachst, dann lacht die ganze Welt mit dir. Doch wenn du weinst, dann weinst du allein.
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LACH Fake23