Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge

ebay - 14 tägiges Rückgaberecht

hansapark / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

hallo erstmal..
Ich habe bei ebay einen artikel ersteigert und möchte ihn nun aus persönlichen Gründen doch nicht mehr.
(weil ich durch Zufall in den Besitz eines ähnliches Artikels gekommen bin)

Greift in diesem das gesetzlich geregelte 14 tägige Rückgaberecht?

Was muss ich tun um bei ebay entsprechende Schritte einzuleiten?
(Konnte nichts finden)
danke schonmal

Sehe ich auch so... Olaf19
tintensprotzer Nachtrag zu: „sorry, hab den URL vorhin vergessen:...“
Optionen

zum dritten und letzten mal...

ich hätte mir mein erstes posting sparen können, hatte auf die Schnelle leider nicht alle Artikel gelesen.
Loopi© und Olaf 19 hatten das Wesentliche bereits geschrieben.

Mit Olaf 19 stimme ich allerdings in einem Punkt nicht ganz überein:
Ich kann nach dem Fernabsatzgesetz sehr wohl die Ware ausprobieren und dann trotzdem innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Auch ohne einen Mängelnachweis. (Außer Software - ein umstrittenes Thema.) Die Rückgabe von Speicherriegeln, Festplatten etc. z. B. war bis vor 1 oder 2 Jahren noch ausgeschlossen. Inzwischen gerichtlich als zulässig geklärt.
Das ganze hat nichts mit Garantie oder Gewährleistung zu tun - ist einfach Kunden-/Käuferrecht. Stell dir vor, du kaufst dir ein Paar Schuhe über den Versand und darfst sie dann nicht anprobieren.

Ich hoffe tommi10 hat eingesehen dass er da keine Chance hat, wäre ja auch dem seriösen Privat-Verkäufer gegenüber äußerst unfair.

Habe jetzt auch Zeit gehabt, mir den Ebay-Link von tommi 10 anzusehen. Ein Tipp an den Verkäufer und alle, die es werden wollen:
Die Anmerkung: "Mit Abgabe eines Gebotes verzichten Sie ausdrücklich auf die Gebrauchtwarengarantie nach neuem EU-Recht !!!" ist in den Wind geschrieben. Als Privatverkäufer bist du nicht zur Garantie verpflichtet, u. U. sehr wohl aber zur Gewährleistung. Um auch diese auszuschließen muss das Ganze /dieser ominöse Zusatz entsprechend formuliert werden.
Garantie und Gewährleistung sind nun mal juristisch zwei Paar Stiefel.

Wer jetzt auf den Verdacht kommt, ich sei ein Schuster, der liegt garantiert falsch.

Nein... Olaf19