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Kündigungsfrist ??

kennmichnichtaus / 10 Antworten / Baumansicht Nickles

hallo,


meine Schwester steht seit einem Jahr in einem festen Arbeitsverhältnis , nun kann sie aber ab 2005 woanders anfangen ?


der Haken ist .....oder auch nicht ,.....das sie bei ihrer jetzigen Firma bist jetzt noch keinen Arbeitsvertrag unterschrieben hat .


wie sieht es denn nun mit der sogenannten Kündigungsfrist aus ? ....da sie ja gerne ab Jan. 2005 bei der anderen Firma anfangen möchte !


 


Gruß


kmna

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MaWin|DA kennmichnichtaus „Kündigungsfrist ??“
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Wer tritt heute noch eine Arbeitsstelle an, ohne einen Vertrag zu unterschreiben? Ziemliches Himmelfahrtskommando......

Zu Deiner Frage habe ich keine 100prozentige Antwort, von daher erstmal *schweig*

Morgen vielleicht mehr.....

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kennmichnichtaus MaWin|DA „Wer tritt heute noch eine Arbeitsstelle an, ohne einen Vertrag zu...“
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..hast ja recht ! gab aber keine Probleme mit der Bezahlung und Versicherung etc .


kmna

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MaWin|DA kennmichnichtaus „..hast ja recht ! gab aber keine Probleme mit der Bezahlung und Versicherung etc...“
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Das ist schon klar. Allerdings tut man sich "im Falle eines Falles" mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag um einiges leichter, als wenn man sich auf gesprochenes Wort verlassen muß. Heutzutage gilt doch nur noch, was schwarz auf weiß geschrieben steht, da niemand mehr Rückgrat besitzt und zu seinen Aussagen steht. Es gilt nur noch das Gesetz des Stärkeren....

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Grossadministrator kennmichnichtaus „Kündigungsfrist ??“
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Wo ist das Problem? Kein Arbeitsvertrag - keine Kündigungsfrist, da man ohne einen solchen Vertrag ja gar nicht bei der Firma arbeitet.

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The Wasp kennmichnichtaus „Kündigungsfrist ??“
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Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist nach meinen Kenntnissen wirksam, auch wenn der Arbeitsvertrag nicht in Schriftform vorhanden ist. Die beidseitige Kündigungsfrist ist gesetzlich geregelt und deine Schwester wird sich wohl daran halten müssen, es sei denn der Arbeitgeber drückt ein Auge zu. Ob der Arbeitgeber im Streitfall klagt, kommt auf den Fall an, er würde aber recht gute Aussichten haben. Dies ist im Einzelfall aber komplizierte juristische Materie, die ein Arbeitsrechtler beantworten muß.

Ende
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HADU The Wasp „Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist nach meinen Kenntnissen wirksam, auch...“
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Na also, dann ist ja alles kein Problem.
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist nämlich vier Wochen. Sie kann also noch bis zum 3. Dezember zum Ende des Jahres kündigen. [Quelle]

Gruß HADU

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gelöscht_15325 HADU „Na also, dann ist ja alles kein Problem. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist...“
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Ja, dem kann ich zustimmen! Kündigungsfrist ist definitiv 4 Wochen.

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Olaf19 kennmichnichtaus „Kündigungsfrist ??“
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Volle Zustimmung an The Wasp, Hadu und Czuk.

Grundsätzlich kommen Verträge nicht durch ein Schriftstück zustande, sondern durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Es herrscht nicht nur Vertragsfreiheit, sondern auch Formfreiheit, d.h. im Allgemeinen liegt es im Ermessen der Beteiligten, ob der Vertrag

- schriftlich,
- mündlich oder
- durch schlüssiges Handeln (Beispiel: Ware im Supermarkt aufs Fließband legen)

zustanden kommen soll, es sei denn, es ist etwas anderes im Gesetz bestimmt, z.B. bei Immobilien. Bei Kündigungen ist übrigens die Schriftform zwingend vorgeschrieben, allerdings ist eine Kündigung auch kein Vertrag, sondern eine einseitige Willenserklärung.

CU
Olaf

Die Welt ist ein Jammertal ohne Musik. Doch zum Glueck gab es Bach, Beethoven, Haendel und Goethe (Helge Schneider)
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out-freyn Olaf19 „Vertragsrecht: Formfreiheit, übereinstimmende Willenserklärungen“
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Vollkommen richtig, nur noch als kleine Ergänzung:

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.

Bei Arbeitsvertragskündigungen: Zwei Exemplare mitbringen und den Chef den Empfang mit Datum und Unterschrift quittieren lassen. Damit kannst Du im Zweifelsfall den fristgemäßen Zugang der Kündigung beweisen.

The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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Gurus Olaf19 „Vertragsrecht: Formfreiheit, übereinstimmende Willenserklärungen“
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Arbeits- Mietsverhältnisse bedarfen einer schriftlichen Bekundung Punkt Ende Aus

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